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Das Juracity Lexikon

Das Rechtswörterbuch von JURACity - Recht für Alle! will einfach und verständlich sowohl alltägliche als auch weniger gebräuchliche Begriffe aus allen Gebieten des Rechts erklären. Sie können entweder die Suchfunktion benutzen oder selbst in den alphabetisch geordneten Stichworten suchen. Wenn Sie das passende Stichwort anklicken, erscheint die Erklärung. Wir arbeiten kontinuierlich an der Erweiterung des Glossars!

Rechtswörterbuch
Stichwort:
Erläuterung:
Gemäß § 126 Abs. 1 BRRG ist für alle Klagen aus dem Beamtenverhältnis der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren richtet sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Diese sieht vor, dass vor der Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage, welche nur bei Vorliegen eines Verwaltungsakts statthaft ist, ein Vorverfahren durchzuführen ist, § 68 VwGO. Dieses beginnt mit der Einlegung des Widerspruchs.
Abweichend hiervon ist gemäß § 126 Abs. 3 BRRG in beamtenrechtlichen Streitigkeiten immer ein Vorverfahren durchzuführen, unabhängig davon, ob ein Verwaltungsakt gegeben ist oder nicht. Das Gleiche gilt auch, wenn der angefochtene Verwaltungsakt von der obersten Dienstbehörde erlassen wurde. Diese Besonderheit begründet sich aus der lebenslangen Dauer des Dienst- und Treueverhältnisses zwischen Dienstherrn und Beamten. Beiden Seiten soll durch die Notwendigkeit des Vorverfahrens Gelegenheit gegeben werden, sich zu einigen, bevor die Gerichte eingeschaltet werden.
Die Frage, ob ein Verwaltungsakt vorliegt oder nicht, wird jedoch noch dann bedeutsam, wenn es darum geht, welche Rechtsschutzmöglichkeiten dem Beamten zustehen (s. Verwaltungsakt).
Mit Einlegen des Widerspruchs tritt bei Vorliegen eines Verwaltungsakts die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 1 VwGO ein. Das bedeutet, dass die Maßnahme des Dienstherrn gehemmt ist und der Verwaltungsakt daher nicht sofort vollzogen werden kann. Dies gilt jedoch beispielsweise nicht bei Versetzungen und Abordnungen, § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG. Diese Maßnahmen können - wie alle sonstigen Maßnahmen - sofort vollzogen werden. Der betroffene Beamte kann sich aber in diesen Fällen im Rahmen der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO wehren, indem er beantragt, die aufschiebende Wirkung anzuordnen.