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Beamtenrecht NRW Rechtsanwalt Anwalt
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www.beamtenrecht.de»Rechtswörterbuch
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| Das Rechtswörterbuch von JURACity - Recht für Alle! will einfach und verständlich sowohl alltägliche als auch weniger gebräuchliche Begriffe aus allen Gebieten des Rechts erklären. Sie können entweder die Suchfunktion benutzen oder selbst in den alphabetisch geordneten Stichworten suchen. Wenn Sie das passende Stichwort anklicken, erscheint die Erklärung. Wir arbeiten kontinuierlich an der Erweiterung des Glossars! |  |
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Stichwort:
Erläuterung: Sonderurlaub wird - im Regelfall unter Fortzahlung der Besoldung - gewährt als Urlaub zur Ausübung staatsbürgerlicher Rechte und zur Erfüllung staatsbürgerlicher oder anderer Pflichten. Der Sonderurlaub für Beamte ist im Beamtenrecht in der SonderurlaubsVO des Bundes oder für Kommunalbeamte und Landesbeamte in den entsprechenden Verordnungen der Länder geregelt. Sonderurlaub wird im Einzelnen etwa gewährt zur - Bekämpfung von öffentlichen Notständen,
- als Urlaub für staatsbürgerliche, berufliche, kirchliche, sportliche und ähnliche Zwecke,
- für wissenschaftliche und künstlerische Zwecke im Hochschulbereich,
- für gewerkschaftliche Aufgaben nach § 106 des Landesbeamtengesetzes bzw. zur Teilnahme an Tarifverhandlungen,
außerdem gibt es freie Tage - für ehrenamtliche Mitarbeit in der Jugendhilfe,
- für eine Ausbildung als Schwesternhelferin oder Pflegediensthelfer,
- zur Ausübung einer Tätigkeit in zwischenstaatlichen und überstaatlichen Organisationen oder zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit
- für eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung und
- aus persönlichen Anlässen
In besonderen Fällen kann man auch Sonderurlaub bekommen, allerdings unbezahlt. In NRW ist der Sonderurlaub der Beamten in der Verordnung über den Sonderurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV) vom 14. September 1993 geregelt. In Bayern ist der Sonderurlaub in der Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter (Urlaubsverordnung - UrlV) vom 24. Juni 1997 geregelt. In Rheinland-Pfalz ist der Sonderurlaub in der Urlaubsverordnung (UrlVO) in der Fassung vom 17. März 1971 geregelt.
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