Denkbare Nebentätigkeiten eines Beamten sind die Ausübung eines Neben
amtes (
§ 64 BBG) und die Nebenbeschäftigung (
§§ 65,
66 BBG).
Aufgrund der in
Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Treuepflicht hat der Beamte seinem Dienstherrn mit ganzer Kraft zur Verfügung zu stehen. Diese Pflicht schließt mit ein, dass er in bestimmten Situationen auf Anordnung des Dienstherrn eine Nebentätigkeit in Form eines Neben
amtes übernehmen muss,
§ 64 BBG. Ein Neben
amt ist die Übertragung eines weiteren
Amts, das unabhängig vom Haupt
amt wahrgenommen wird. Es handelt sich dabei somit um eine amtliche Tätigkeit, bei der öffentlich-rechtliche Befugnisse und Pflichten bestehen.
Daneben besteht für den Beamten die Möglichkeit, eine Nebenbeschäftigung aufzunehmen. Im Gegensatz zum Neben
amt handelt es sich hierbei um eine private Tätigkeit, welche freiwillig erfolgt. Eine solche Nebenbeschäftigung ist aber nur unter besonderen Voraussetzungen möglich, um Interessenkonflikte zu vermeiden und die Unparteilichkeit des Beamten sicherzustellen. Grundsätzlich werden deshalb genehmigungsfreie und genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten unterschieden.
In
§ 66 BBG sind abschließend genehmigungsfreie Tätigkeiten aufgezählt. Diese dürfen ausgeübt werden, ohne dass eine Genehmigung vom Dienstherrn erteilt werden muss. Allerdings besteht bei diesen Tätigkeiten eine Anzeigepflicht. Dabei sind dem Dienstherrn Art, Umfang und die voraussichtliche Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile mitzuteilen,
§ 66 Abs. 2 Satz 1 BBG. Mit der Anzeige kann die Nebentätigkeit aufgenommen werden. Es bedarf keiner schriftlichen Bestätigung durch den Dienstherrn. Aber auch wenn die Nebentätigkeit nicht genehmigungspflichtig ist, kann sie trotzdem versagt werden, wenn der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt.
Für alle anderen Nebenbeschäftigungen bedarf es einer schriftlichen Genehmigung des Dienstherrn,
§ 65 Abs. 5 BBG. Der Beamte hat jedoch einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der Genehmigung. Dieser ergibt sich aus seinem Persönlichkeitsreich aus
Art. 2 Abs. 1 GG und der Berufsfreiheit gemäß
Art. 12 GG. Die erforderliche Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zugrundeliegende Nebenbeschäftigung insgesamt nur einen geringen Umfang aufweist, außerhalb der Dienstzeit ausgeübt wird und kein sonstiger Grund vorliegt, nach dem die Genehmigung versagt werden müsste. Als gering wird der Umfang einer Nebentätigkeit dann angesehen, wenn die Vergütung einen bestimmten Betrag nicht übersteigt und die zeitliche Beanspruchung einen bestimmten Bruchteil (1/5) der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet.
Die Genehmigung ist jedoch zu versagen, wenn die Besorgnis besteht, dass durch die Ausübung der Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Entsprechende Versagungsgründe ergeben sich aus
§ 65 Abs. 2 Satz 2 BBG. Bei der
Beurteilung, ob dienstliche Interessen beeinträchtigt werden, steht dem Dienstherrn kein
Beurteilungsspielraum zu, d.h. ein Versagungsgrund kann voll gerichtlich überprüft werden.
Die Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit darf jedoch nur befristet erteilt werden (max. 5 Jahre),
§ 65 Abs. 2 Satz 4 BBG. Nach Fristablauf muss eine neue Genehmigung beantragt werden.