|
|
|
Beamtenrecht NRW Rechtsanwalt Anwalt
|
     
|
|
|
|
|
|
www.beamtenrecht.de»Rechtswörterbuch
|
|
|
| Das Rechtswörterbuch von JURACity - Recht für Alle! will einfach und verständlich sowohl alltägliche als auch weniger gebräuchliche Begriffe aus allen Gebieten des Rechts erklären. Sie können entweder die Suchfunktion benutzen oder selbst in den alphabetisch geordneten Stichworten suchen. Wenn Sie das passende Stichwort anklicken, erscheint die Erklärung. Wir arbeiten kontinuierlich an der Erweiterung des Glossars! |  |
|
Stichwort:
Erläuterung: Die Konkurrentenklage ist die Klage eines Bewerbers um eine Beförderungsstelle, die ein anderer Erwerber erhalten soll oder bereits erhalten hat. Sie gibt die Möglichkeit, vermeintliche Ungleichbehandlung bei der Besetzung im Rechtsweg anzufechten. Die Rechtsprechung hält die Konkurrentenklage im Beamtenrecht wegen fehlender Klagebefugnis für unzulässig. Eine wirksame Ernennung des Mitbewerbers könne nur in den gesetzlich geregelten Fällen rückgängig gemacht werden. Zu diesen Rücknahmegründen zählten jedoch nicht Auswahlfehler im Ernennungsverfahren. Als Argument für diese Ansicht wird das Interesse an der Funktionsfähigkeit der Verwaltung angeführt. Dieses beinhaltet den Grundsatz der Ämterstabilität gemäß § 59 BRRG. Eine stark vertretene Meinung in der Literatur bejaht dagegen nicht nur den Ernennungsanspruch des Bestgeeigneten, sondern auch seine Durchsetzbarkeit zum Nachteil eines bereits ernannten minder qualifizierten Bewerbers. Die Klagebefugnis - die nach Ansicht der Rechtsprechung nicht gegeben ist - wird hierbei aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleitet. In der Praxis ist von der Anwendung der überwiegenden Rechtsprechung auszugehen, die die Konkurrentenklage ablehnt. Dem Beamten steht daher der vorläufige Rechtsschutz nach § 123 VwGO durch eine einstweilige Anordnung zu. Voraussetzung für den Erlass einer solchen Anordnung ist das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes. Ein Anordnungsanspruch liegt immer dann vor, wenn glaubhaft gemacht wird, dass dem Dienstherrn im Auswahlverfahren ein Fehler unterlaufen ist, der für das Ergebnis möglicherweise ausschlaggebend war. Dieser Fehler kann sowohl das Verfahren betreffen als auch mit materiellrechtliche Seite der Entscheidung. Der Anordnungsgrund ergibt sich schon allein aus der Tatsache, dass die Ernennung des Mitbewerbers im Hauptsacheverfahren nicht mehr aufgehoben werden kann.
|  |
|
|
|
|
|