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Beamtenrecht NRW Rechtsanwalt Anwalt
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www.beamtenrecht.de»Rechtswörterbuch
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| Das Rechtswörterbuch von JURACity - Recht für Alle! will einfach und verständlich sowohl alltägliche als auch weniger gebräuchliche Begriffe aus allen Gebieten des Rechts erklären. Sie können entweder die Suchfunktion benutzen oder selbst in den alphabetisch geordneten Stichworten suchen. Wenn Sie das passende Stichwort anklicken, erscheint die Erklärung. Wir arbeiten kontinuierlich an der Erweiterung des Glossars! |  |
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Stichwort:
Erläuterung: Die Hingabepflicht folgt aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Gemäß § 54 Satz 1 BBG (§ 57 Satz 1 LBG NW) ist die Hingabepflicht die Pflicht eines Beamten sich seinem Beruf mit voller Hingabe zu widmen. Von einem Beamten wird daher erwartet, dass er nicht nur routinemäßig seine dienstlichen Obliegenheiten erfüllt, sondern sich um die bestmögliche Erledigung sowie ständige Verbesserung der Aufgabenerfüllung bemüht. Weiterhin hat der Beamte die Pflicht, sich gesund zu erhalten, bzw. alles zu tun, um im Krankheitsfall seine Dienstfähigkeit wieder herbeizuführen.
Der Beamte leistet seinen Dienst in der regelmäßigen Arbeitszeit. Darüber hinaus hat er ohne Entschädigung Dienst zu leisten, wenn gemäß § 72 Abs. 2 BBG zwingende Gründe dies erfordern.
Wichtige Rechtsgrundlage: § 54 Satz 1 BBG (§ 57 Satz 1 LBG NW)
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