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Das Juracity Lexikon

Das Rechtswörterbuch von JURACity - Recht für Alle! will einfach und verständlich sowohl alltägliche als auch weniger gebräuchliche Begriffe aus allen Gebieten des Rechts erklären. Sie können entweder die Suchfunktion benutzen oder selbst in den alphabetisch geordneten Stichworten suchen. Wenn Sie das passende Stichwort anklicken, erscheint die Erklärung. Wir arbeiten kontinuierlich an der Erweiterung des Glossars!

Rechtswörterbuch
Stichwort:
Erläuterung:
Gemäß Art. 33 Abs. 5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln. Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht, welches Gesetzgeber und Verwaltung bindet. Zugleich enthält Art. 33 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 GG eine Sicherung des Berufsbeamtentums als Institution.
Nicht abschließend geregelt bzw. umstritten ist, was im Einzelnen zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG gehört.
Einige wichtige anerkannte Grundsätze des Berufsbeamtentums sind:
1. Garantie des Berufsbeamtentums, sog. Funktionsvorbehalt
Darunter ist das Verbot zu verstehen, das Beamtentum herkömmlicher und bewährter Ausgestaltung gänzlich abzuschaffen. Der Funktionsvorbehalt besagt, das die Ausübung hoheitrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe im Regelfall Beamten vorbehalten bleiben soll.
2. das Beamtenverhältnis als öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis
Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis besteht in einem Über- und Unterordnungsverhältnis. Der Beamte untersteht der Weisungsbefugnis des Vorgesetzten.
3. Anstellung auf Lebenszeit
Gemäß dem Verfassungsgebot des Art. 33 Abs. 5 GG ist das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit der Regelfall. Es bietet den stärksten Bestandsschutz und wird durch Alter, Dienstunfähigkeit und die gesetzlich geregelten Fälle der Entlassung und Entfernung aus dem Dienst begrenzt.
4. Treuepflicht des Beamten
Wesensbestimmend für die Treuepflicht ist die politische Treuepflicht, die Pflicht zu vertrauenswürdigem Verhalten, die Verpflichtung zur vollen Hingabe an den Beruf, die Pflicht, Schaden von dem Dienstherrn abzuwehren und die Pflicht zur Offenheit und Wahrhaftigkeit.
5. Fürsorgepflicht des Dienstherrn
Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergibt sich aus § 79 BBG. Danach hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie zu sorgen.
6. Parteipolitische Neutralität im Amt
Der Beamte ist zur Unparteilichkeit und Gerechtigkeit verpflichtet. Dies gilt gegenüber dem Dienstherrn und der Verwaltung auf der einen Seite und dem Bürger gegenüber auf der anderen Seite.
7. Koalitionsrecht
Beamte haben das Recht, sich in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschließen (§ 91 BBG).
8. Unzulässigkeit des Beamtenstreiks
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist ein Beamtenstreik unzulässig. Dies ergibt sich einerseits aus der gegenseitigen Treue- und Pflichtenbindung, die das Beamtenverhältnis charakterisiert. Ein Streik würde sich gegen den Gesetzgeber richten und dessen Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen. Zum anderen würde die ununterbrochene Erfüllung der Verwaltungsaufgaben durch einen Beamtenstreik blockiert werden.
Nach dem Leistungsprinzip sind Begründung eines Beamtenverhältnisses sowie Beförderungen ausschließlich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen.
10. Laufbahnprinzip
Das Laufbahnprinzip soll der bestmöglichen Auslese und der wirkungsvollen Steruerung des Personaleinsatzes dienen und somit einen hohen Leistungsstand der Verwaltung gewährleisten. Daher werden alle statusrechtlichen Ämter in Laufbahnen zusammengefasst, für die die Beamten vorgebildet und ausgebildet werden.
11. Angemessene Amtsbezeichnung
Der Beamte hat gemäß § 81 Abs. 2 BBG ein Recht darauf, innerhalb und außerhalb des Dienstes eine Amtsbezeichnung zu führen. Sie ist die Bezeichnung des statusrechtlichen Amtes, welches dem Beamten erst mit seiner Anstellung verliehen wird.
12. Gewährleistung angemessener Dienst- und Versorgungsbezüge
Nach dem Alimentationsprinzip erhält der Beamte einen angemessenen Unterhalt für sich und seine Familie als Ausgleich dafür, dass er sich dem Dienstherrn mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt. Dem Beamten steht die Besoldung nur nach seinem statusrechtlichen Amt zu, nicht nach der gerade ausgeübten Funktion oder Tätigkeit.mt
13. Festlegung der Dienst- und Versorgungsbezüge durch Gesetz
Dienst- und Versorgungsbezüge des Beamten ergeben sich aus dem Beamtenbesoldungsgesetz.
14. Schutz gegen willkürliche Beendigung des Beamtenverhältnisses
Dieser Schutz wird dadurch gewährleistet, dass Veränderungen des Beamtenverhältnisses nur aufgrund eines Gesetzes zugelassen sind.
15. gerichtlicher Rechtsschu§ 126 Abs. 1 BRRG tz
Gemäß ist für alle Klagen aus dem Beamtenverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben, d.h. für alle Streitigkeiten, in denen Rechte des Beamten beeinträchtigt sind.