Die Haftung des Beamten für
Pflichtverletzungen während der Ausübung des öffentlichen
Amtes kann sich zum einen aus Schäden gegenüber dem Dienstherrn (Innenhaftung), zum anderen aus Schäden gegenüber Dritten (Außenhaftung) ergeben.
Innenhaftung
Der Beamte haftet im Innenverhältnis, wenn er öffentlich-rechtlich handelt (
Art. 34 GG). Bei öffentlich-rechtlichem Handeln ist die Eigenhaftung des Beamten ausgeschlossen. Allerdings besteht im Innenverhältnis eine Rückgriffshaftung, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
§ 78 BBG (§ 84 LBG NW).
Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht des Beamten im Innenverhältnis ist die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten, also ein
Dienstvergehen. Im Innenverhältnis regelt § 78 BBG abschließend die Haftung des Beamten gegenüber dem Dienstherrn. Danach ist der Beamte dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, zum Ersatz der entstandenen Schäden verpflichtet, die sich daraus ergeben, dass er schuldhaft ihm obliegende Pflichten verletzt hat. Erforderlich ist die Verletzung einer Dienstpflicht in Ausübung. Eine nur bei Gelegenheit des anvertrauten öffentlichen
Amtes begangene Verletzung ist nicht von § 78 BBG umfasst.
Möglich ist eine unmittelbare (sog. Eigenschaden) oder mittelbare Schädigung (sog. Fremdschaden) des Dienstherrn. Eine unmittelbare Schädigung liegt dann vor, wenn die
Pflichtverletzung auf ein Verhalten des Beamten innerhalb des Dienstes zurückzuführen ist. Unmittelbar ist die Schädigung dann, wenn der Dienstherr einem Dritten aufgrund einer
Amtspflichtverletzung des Beamten Schadenersatz geleistet hat.
Gemäß § 78 Abs. 1 BBG hat der Beamte nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Vorsätzlich begeht der Beamte eine
Pflichtverletzung, wenn er diese bewusst oder absichtlich begeht oder diese in Kauf nimmt. Für die Annahme grober Fahrlässigkeit muss der Beamte die gebotene Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt haben.
Schadenersatzansprüche wegen unmittelbarer oder mittelbarer Schädigung verjähren innerhalb einer 3-jährigen
Verjährungsfrist. Bei der mittelbaren Schädigung beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem der Dienstherr vom
Schadeneintritt und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt. Bei der mittelbaren Schädigung beginnt die 3-jährige
Verjährungsfrist zu laufen ab dem Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch des Dritten vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wurde und der Dienstherr von der Person des schädigenden Beamten Kenntnis erlangt.
Unabhängig von der Kenntniserlangung verjähren die Ansprüche innerhalb von 10 Jahren ab Begehung der Tat.
Außenhaftung
Die Haftung des Beamten gegenüber Dritten im Außenverhältnis richtet sich nach den Vorschriften des BGB. Im Bereich des privatrechtlichen einschließlich des verwaltungsprivatrechtlichen Verwaltungshandeln haftet der Beamte nach
§ 839 BGB. Liegt keine
Amtspflichtverletzung i.S.v. § 839 BGB vor, kommt eine Eigenhaftung des Beamten gem.
§§ 823,
826 BGB in Betracht.
Durchsetzung der Ansprüche
Die Durchsetzung des Rückgriffsanspruchs des Dienstherrn dem Beamten gegenüber ist verschieden.
(1) Der Ersatzanspruch bei unmittelbarer Schädigung gegenüber dem Beamten kann in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Rahmen der Leistungsklage geltend gemacht werden.
(2) Ein Rückgriffsanspruch wegen mittelbarer Schädigung ist durch Leistungsklage vor den ordentlichen Gerichten zu verfolgen, Art. 34 S. 3 GG.
(3) Der Dienstherr kann auch einen Leistungsbescheid erlassen. Hier wird durch einen
Verwaltungsakt vom Beamten die Zahlung des geschuldeten Betrages gefordert.
(3) Möglich ist auch eine Aufrechnung des Anspruchs auf Gewährung von Dienstbezügen des ersatzpflichtigen Beamten,
§ 11 Abs. 2 BBesG i.V.m. §§ 387 ff. BGB.
(4) Ferner ist es möglich wegen eines Fehlbestandes am öffentlichen Vermögen in einem sog. Erstattungsverfahren den Schadenersatzanspruch durchzusetzen.
Wichtige Rechtsgrundlagen:
§ Art. 34 GG; § 78 BBG; § 938 BGB