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Beamtenrecht NRW Rechtsanwalt Anwalt
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www.beamtenrecht.de»Rechtswörterbuch
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| Das Rechtswörterbuch von JURACity - Recht für Alle! will einfach und verständlich sowohl alltägliche als auch weniger gebräuchliche Begriffe aus allen Gebieten des Rechts erklären. Sie können entweder die Suchfunktion benutzen oder selbst in den alphabetisch geordneten Stichworten suchen. Wenn Sie das passende Stichwort anklicken, erscheint die Erklärung. Wir arbeiten kontinuierlich an der Erweiterung des Glossars! |  |
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Stichwort:
Erläuterung: Das Beamtenverhältnis wird auch als so genanntes besonderes Gewaltverhältnis bzw. Sonderrechtsverhältnis bezeichnet. Es wird durch besondere Rechte und Pflichten gekennzeichnet, die für die übrigen Staatsbürger nicht bestehen. Bedeutung erlangt das besondere Gewaltverhältnis dann, wenn es um den Rechtsschutz gegen eine vorgenommene Maßnahme gegenüber einem Beamten geht. Zu unterscheiden ist dabei, ob die Maßnahme das Grund- oder Betriebsverhältnis betrifft. Das Grundverhältnis ist immer dann betroffen, wenn es um Vorgänge geht, die Außenwirkung entfalten (z.B. Begründung, Beendigung des Beamtenverhältnisses). Dagegen sind vom Betriebsverhältnis nur diejenigen Vorgänge erfasst, die keine Außenwirkung haben, sondern nur verwaltungsintern Bedeutung erlangen (z.B. Regelung der Mittagspause). Maßnahmen, die das Grundverhältnis betreffen, sind als Verwaltungsakte gem. § 35 VwVfG zu qualifizieren, da sie Außenwirkung entfalten. Gegen diese ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Geht es dagegen um das Betriebsverhältnis, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet.
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