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Das Juracity Lexikon

Das Rechtswörterbuch von JURACity - Recht für Alle! will einfach und verständlich sowohl alltägliche als auch weniger gebräuchliche Begriffe aus allen Gebieten des Rechts erklären. Sie können entweder die Suchfunktion benutzen oder selbst in den alphabetisch geordneten Stichworten suchen. Wenn Sie das passende Stichwort anklicken, erscheint die Erklärung. Wir arbeiten kontinuierlich an der Erweiterung des Glossars!

Rechtswörterbuch
Stichwort:
Erläuterung:
Die Ernennungsurkunde stellt die eigentliche Ernennung dar. Die Ernennung wird erst dann wirksam, wenn dem zu Ernennenden die Ernennungsurkunde im Original ausgehändigt wird. Mit der Aushändigung dieser Urkunde besteht das Beamtenverhältnis.
Die Schriftform sowie der Inhalt dieser Urkunde sind zwingend vorgeschrieben und ergeben sich aus § 6 Abs. 2 BBG i.V.m. entsprechenden Vorschriften des Landesbeamtengesetzes. Diese strengen Formvorschriften finden ihre Rechtfertigung darin, dass jeder Zweifel über das Bestehen eines Beamtenverhältnisses ausgeschlossen und verhindert und damit Rechtssicherheit und Rechtsklarheit geschaffen werden soll. 

Die Ernennungsurkunde muss den Dienstherrn bzw. die ausstellende Behörde erkennen lassen, den Adressaten nennen und die rechtsgestaltende Verfügung enthalten. Bei der Begründung des Beamtenverhältnisses müssen nach § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BBG die Worte "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestehenden Zusatz "auf Lebenszeit", "auf Probe", "auf Widerruf", "als Ehrenbeamter" oder "auf Zeit" mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung enthalten sein. Dieser gesetzlich vorgeschriebene Wortlaut ist zwingend und darf daher nicht durch andere Formulierungen ersetzt werden.

Wichtige Rechtsgrundlage:
§ 6 Abs. 2 BBG