Will der Beamte eine belastende Maßnahme, die kein
Verwaltungsakt ist, abwehren oder begehrt er einen begünstigenden
Verwaltungsakt oder eine sonstige begünstigende Maßnahme, kann er gemäß
§ 123 VwGO eine einstweilige Anordnung beantragen. Diese dient der Sicherung, nicht aber der Befriedigung des geltend gemachten Anspruchs.
Mit der einstweiligen Anordnung soll verhindert werden, dass durch die Behörde vollendete Tatsachen geschaffen werden, gegen die der
Widerspruch keine aufschiebende Wirkung entfaltet.
Eine einstweilige Anordnung ist dann begründet, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht und außerdem zur Wahrung seiner Rechte eine sofortige gerichtliche Entscheidung notwendig ist.
Beispiel:
Mitteilung der
Beförderung eines Konkurrenten, ohne diesen bisher ernannt zu haben
In diesem Fall hat der übergangene Beamte die Möglichkeit,
Widerspruch gegen diese Entscheidung einzulegen. Grundsätzlich hat ein
Widerspruch zwar aufschiebende Wirkung. Gleichwohl hindert der
Widerspruch die Behörde jedoch nicht daran, die
Beförderungsentscheidung zugunsten des Konkurrenten durch Aushändigung der Enennungsurkunde umzusetzen. Dann kann zwar im Rahmen des Widerspruchsverfahrens noch festgestellt werden, dass die
Beförderungsentscheidung rechtswidrig gewesen und unter Umständen sogar ein
Beförderungsanspruch vereitelt worden ist. Dies erweist sich aber für den Widerspruchsführer als Muster ohne Wert, wenn die
Beförderungsstelle dem Konkurrenten zugewiesen worden ist. Ist die vorgesehene
Ernennung nämlich erfolgt, dann wird ein betehender Neubescheidungsanspruch des Widerspruchsführers vereitelt, weil wegen des Prinzips der Ämterstabilität die bereits vollzogene Personalentscheidung nicht rückgängig gemacht werden kann.
Der Betroffene sollte daher neben dem
Widerspruch begleitend einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach
§ 123 VwGO stellen. Auf diesem Wege kann dem Dienstherrn einstweilig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache untersagt werden, die streitbefangene Stelle zu besetzen, damit keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden. Eilrechtsschutz sollte bei Gelegenheit dann immer gesucht werden, weil der unterlegene Bewerber ansonsten nicht nur befürchten muss, die
Beförderungsstelle nicht zu sichern, sondern auch eines etwaigen Schadenersatzanspruchs verlustig gehen kann.