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Das Juracity Lexikon

Das Rechtswörterbuch von JURACity - Recht für Alle! will einfach und verständlich sowohl alltägliche als auch weniger gebräuchliche Begriffe aus allen Gebieten des Rechts erklären. Sie können entweder die Suchfunktion benutzen oder selbst in den alphabetisch geordneten Stichworten suchen. Wenn Sie das passende Stichwort anklicken, erscheint die Erklärung. Wir arbeiten kontinuierlich an der Erweiterung des Glossars!

Rechtswörterbuch
Stichwort:
Erläuterung:
Will der Beamte eine belastende Maßnahme, die kein Verwaltungsakt ist, abwehren oder begehrt er einen begünstigenden Verwaltungsakt oder eine sonstige begünstigende Maßnahme, kann er gemäß § 123 VwGO eine einstweilige Anordnung beantragen. Diese dient der Sicherung, nicht aber der Befriedigung des geltend gemachten Anspruchs.
Mit der einstweiligen Anordnung soll verhindert werden, dass durch die Behörde vollendete Tatsachen geschaffen werden, gegen die der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung entfaltet.
Eine einstweilige Anordnung ist dann begründet, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht und außerdem zur Wahrung seiner Rechte eine sofortige gerichtliche Entscheidung notwendig ist.
Beispiel:
Mitteilung der Beförderung eines Konkurrenten, ohne diesen bisher ernannt zu haben
In diesem Fall hat der übergangene Beamte die Möglichkeit, Widerspruch gegen diese Entscheidung einzulegen. Grundsätzlich hat ein Widerspruch zwar aufschiebende Wirkung. Gleichwohl hindert der Widerspruch die Behörde jedoch nicht daran, die Beförderungsentscheidung zugunsten des Konkurrenten durch Aushändigung der Enennungsurkunde umzusetzen. Dann kann zwar im Rahmen des Widerspruchsverfahrens noch festgestellt werden, dass die Beförderungsentscheidung rechtswidrig gewesen und unter Umständen sogar ein Beförderungsanspruch vereitelt worden ist. Dies erweist sich aber für den Widerspruchsführer als Muster ohne Wert, wenn die Beförderungsstelle dem Konkurrenten zugewiesen worden ist. Ist die vorgesehene Ernennung nämlich erfolgt, dann wird ein betehender Neubescheidungsanspruch des Widerspruchsführers vereitelt, weil wegen des Prinzips der Ämterstabilität die bereits vollzogene Personalentscheidung nicht rückgängig gemacht werden kann.
Der Betroffene sollte daher neben dem Widerspruch begleitend einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO stellen. Auf diesem Wege kann dem Dienstherrn einstweilig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache untersagt werden, die streitbefangene Stelle zu besetzen, damit keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden. Eilrechtsschutz sollte bei Gelegenheit dann immer gesucht werden, weil der unterlegene Bewerber ansonsten nicht nur befürchten muss, die Beförderungsstelle nicht zu sichern, sondern auch eines etwaigen Schadenersatzanspruchs verlustig gehen kann.