Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines
Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten (
§ 17 BDG). Das Disziplinarverfahren ist im Bundesdisziplinargesetz (BDG) geregelt.
Der Begriff des
Dienstvergehens ist gesetzlich in
§ 77 Abs. 1 BBG definiert. Danach liegt ein
Dienstvergehen vor, wenn ein Beamter schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Welche Pflichten das sind, ergibt sich aus dem Pflichtenkatalog gemäß §§ 52-78 BBG. Zu beachten ist, dass der Tatbestand der
Dientspflichtverletzung bei Ruhestandsbeamten auf die Regelung des
§ 77 Abs. 2 BBG beschränkt ist.
Verfahren
Hat der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren eingeleitet, muss dies dem Beamten gemäß
§ 20 Abs. 1 BDG unverzüglich mitgeteilt werden. Dieser hat dann die Gelegenheit, sich schriftlich oder mündlich innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern.
Neben der Einleitung eines Disziplinarverfahrens durch den Dienstvorgesetzten besteht für den Beamten die Möglichkeit, auf Antrag das Verfahren gegen sich selbst einzuleiten,
§ 18 BDG, um sich von dem Verdacht eines
Dienstvergehens zu entlasten.
Ist das Disziplinarverfahren eingeleitet, werden die erforderlichen Ermittlungen gemäß
§ 21 BDG durchgeführt. Dabei sind die notwendigen Beweise zu erheben; dies gilt für be- und entlastende Beweise. Sind die Ermittlungen abgeschlossen, hat der Beamte innerhalb der abschließenden Anhörung nochmals Gelegenheit, sich zu äußern,
§ 30 BDG.
Bedeutsam für das Disziplinarverfahren sind die Disziplinarmaßnahmeverbote der §§ 14 und 15 BDG.
§ 14 BDG ist im Zusammenhang mit einem vorangegangenen
Strafverfahren zu beachten;
§ 15 BDG verbietet Disziplinarmaßnahmen wegen Zeitablaufs.
Das Disziplinarverfahren wird gemäß
§ 32 BDG mit einer Einstellungsverfügung beendet, wenn das
Dienstvergehen nicht erwiesen ist, es zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint, eine Disziplinarmaßnahme nach §§ 14 oder 15 BDG nicht ausgesprochen werden kann oder das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist. Sonstige Gründe für eine Einstellungsverfügung ergeben sich aus
§ 32 Abs. 2 BDG.
Steht nach Abschluss der Ermittlungen ein
Dienstvergehen und somit eine
Pflichtverletzung des Beamten fest, wird eine Disziplinarverfügung ausgesprochen. Diese ergeht, wenn ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder des Ruhegehaltes angezeigt ist.
Soll nach Abschluss der Ermittlungen auf Maßnahmen erkannt werden, die nicht per Disziplinarverfügung angeordnet werden können, ist gemäß
§ 34 BDG die Disziplinarklage gegen den Beamten zu erheben. Das gerichtliche Disziplinarverfahren ist in den §§ 45 ff. BDG geregelt. Es betrifft die Disziplinarmaßnahmen Zurückstufung, Entfernung aus dem Dienst oder die Aberkennung des Ruhegehaltes. Das Gericht entscheidet in diesen Fällen durch Urteil oder durch Beschluss.
Bemessung der Disziplinarstrafe
Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßen
Ermessen,
§ 13 BDG. Diesbezüglich haben sich zahlreiche Bemessungskriterien entwickelt. Dabei können die Verhältnisse vor, während und nach dem
Dienstvergehen berücksichtigt werden.
Welche Disziplinarmaßnahmen der Dienstherr bzw. das Verwaltungsgericht verhängen kann, ergibt sich aus
§ 5 BDG. Dort sind die einzelnen Maßnahmen in der Reihenfolge ihrer Schwere benannt. Mögliche Disziplinarmaßnahmen sind Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge, Zurückstufung und als schwerwiegendste Maßnahme die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. In den §§ 6 ff. BDG finden sich Einzelheiten zu den jeweiligen Maßnahmen.
Strafverfahren und Disziplinarverfahren
Ein Beamter, der eine Straftat begeht, die gleichzeitig ein
Dienstvergehen darstellt, kann sowohl strafrechtlich als auch disziplinarrechtlich verfolgt werden. Das Doppelbestrafungsverbot des
Art. 103 Abs. 3 GG steht dem nicht entgegen, weil Straf- und Disziplinarverfahren unterschiedliche Zwecke verfolgen. Die Disziplinarstrafe dienst der Pflichtenmahnung des Beamten sowie der Wahrung des Ansehens des Berufsbeamtentums in der Öffentlichkeit und hat daher keinen Strafcharakter.
Ist ein Strafverfahren bereits erfolgt, sind die Beschränkungen des
§ 14 BDG zu beachten. Nach
§ 14 BDG ist eine Disziplinarstrafe nach einem strafrechtlichen Urteil nicht mehr möglich, wenn die Strafe, Buße bzw. Ordnungsmaßnahme denselben Sachverhalt wie das
Dienstvergehen betrifft.
Wird in einem Strafverfahren gegen einen Beamten die öffentliche Klage erhoben, ist gemäß
§ 22 BDG das Disziplinarverfahren auszusetzen. Mit der Aussetzung soll zum einen vermieden werden, dass es zu widersprüchlichen Entscheidungen in parallel laufenden Straf- und Disziplinarverfahren kommt. Zum anderen wird der Beamte durch
§ 22 BDG geschützt, indem er nicht gezwungen ist, sich zeitgleich als Beschuldigter in zwei verschiedenen Verfahren zu verteidigen. Ist das
Strafverfahren rechtskräftig beendet worden, wird das Disziplinarverfahren fortgesetzt.