Das Disziplinarrecht dient in der öffentlichen Verwaltung dazu, deren Funktionsfähigkeit und die Integrität des Beamtenwesens aufrechtzuerhalten. Geregelt wird, unter welchen Voraussetzungen ein Beamter ein Dienstvergehen begeht, wie dieses aufzuklären und wie daraf zu reagieren ist.
Verletzt ein Beamter schuldhaft die ihm obliegende Pflicht, so begeht er ein Dienstvergehen, welches disziplinarrechtliche Folgen haben kann.
Das Disziplinarrecht verdrängt nicht etwa das Strafrecht, sondern ein straffälliger Beamter muss neben einem Strafverfahren in der Regel auch mit einem Disziplinarverfahren rechnen. Dies verstößt auch nicht gegen das Verbot der Doppelbestrafung aus § 103 Abs. 3 Grundgesetz (GG), da das Disziplinarrecht und das Strafrecht unterschiedliche Ziele verfolgen.
Allerdings ruht während des laufenden Strafverfahrens in der Regel das Disziplinarverfahren. Erst im Falle eines rechtskräftigen Urteils ist das Verfahren vom Dienstherren wieder aufzunehmen, § 22 Bundesdisziplinargesetz (BDG).
Für Bundesbeamte sind folgende Disziplinarmaßnahmen vorgesehen (§ 5 BDG):
- Verweis,
- Geldbuße (Analoges s. im Ordnungswidrigkeitenrecht),
- Kürzung der Dienstbezüge,
- Zurückstufung (s. Degradierung),
- Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
Gegen Ruhestandsbeamte können ausschließlich verhängt werden:
- Kürzung des Ruhegehalts,
- Aberkennung des Ruhegehalts.
Für Landesbeamte und ehemalige Landesbeamte gelten die vom Inhalt her identischen jeweiligen Landesdisziplinargesetze. Das Verfahren kann als behördliches oder gerichtliches Disziplinarverfahren geführt werden.