Generell besteht kein Anspruch des Beamten auf Erteilung eines Dienstzeugnisses. Die Vorschriften des
§ 109 GewO sind nicht auf den Beamten anwendbar. Während der Dauer des Beamtenverhältnisses wird das persönliche Verhalten und die Leistung des Beamten vielmehr durch die einzuholenden oder eingeholten
Beurteilungen bewertet. Bei Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis hat allerdings der Beamte einen Anspruch darauf, dass ihm ein Dienstzeugnis erteilt wird. Hierbei kann unterschieden werden zwischen dem einfachen Dienstzeugnis, welches sich nur zur Art und Dauer der bekleideten Ämter äußert, und dem qualifizierten Dienstzeugnis, welches auch noch Ausdruck über die vom
Amt erbrachten Leistungen gibt. Der Anspruch auf Erteilung des Dienstzeugnisses kann bei dem letzten Dienstvorgesetzten geltend gemacht werden. Das Dienstzeugnis stellt einen Verwaltungsakt dar, sodass der Beamte vor Erteilung des Dienstzeugnisses nach § 28 VwVfG vorher anzuhören ist. Sofern der Beamte mit dem Dienstzeugnis nicht einverstanden ist, kann er hiergegen
Widerspruch erheben und das
Vorverfahren durchführen lassen. Gerichtlich ist der Anspruch auf Erteilung eines berichtigten oder geänderten Dienstzeugnisses im Wege der Verpflichtungsklage zu verfolgen. Letztlich gilt aber auch hierbei wie bei der
Beurteilung, dass dem Dienstherren ein weitgehender Beurteilungsspielraum zukommt, sodass die verwaltungsgerichtliche Überprüfung des Dienstzeugnisses nur eingeschränkt erfolgt.