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Das Juracity Lexikon

Das Rechtswörterbuch von JURACity - Recht für Alle! will einfach und verständlich sowohl alltägliche als auch weniger gebräuchliche Begriffe aus allen Gebieten des Rechts erklären. Sie können entweder die Suchfunktion benutzen oder selbst in den alphabetisch geordneten Stichworten suchen. Wenn Sie das passende Stichwort anklicken, erscheint die Erklärung. Wir arbeiten kontinuierlich an der Erweiterung des Glossars!

Rechtswörterbuch
Stichwort:
Erläuterung:
Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist, § 31 BeamtVG. Die einzelnen Elemente des Dienstunfalls sind daher eine äußere Einwirkung, ein Körperschaden sowie die Dienstbezogenheit. Unter dem verwendeten Begriff "Ereignis" ist jedes objektiv wahrnehmbare Geschehen zu verstehen, welches eine Veränderung des bisherigen Zustandes bewirkt.
Zum Dienst gehören auch Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort sowie die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen. Ferner wird als zum Dienst gehörig auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges von und nach der Dienststelle gesehen. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt jedoch als nicht unterbrochen, wenn der Beamte vom unmittelbaren Wege zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht.
Dem durch einen Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird.
Nicht von dieser Definition erfasst werden hingegen Ereignisse, die im wesentlichen auf eine besondere körperliche oder seelische Veranlagung des Betroffenen oder sein willentliches Handeln zurückzuführen sind. Bei diesen Ereignissen handelt es sich daher nicht um Dienstunfälle. 
Wird ein Beamter bei einem Dienstunfall verletzt oder getötet, wird ihm bzw. seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Die Unfallfürsorge umfasst die Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen, das Heilverfahren, die notwendige Pflege, den Unfallausgleich, das Unfallruhegeld oder Unterhaltsbeitrag. Sofern der Beamte durch den Dienstunfall dienstunfähig geworden ist, erhält er Unfallruhegehalt.

Stirbt ein Beamter an den Folgen eines Dienstunfalls haben die Hinterbliebenen Anspruch auf Unfall-Hinterbliebenenversorgung.

Wichtige Rechtsgrundlagen:
 
§ 33 ff. BeamtVG