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Das Juracity Lexikon

Das Rechtswörterbuch von JURACity - Recht für Alle! will einfach und verständlich sowohl alltägliche als auch weniger gebräuchliche Begriffe aus allen Gebieten des Rechts erklären. Sie können entweder die Suchfunktion benutzen oder selbst in den alphabetisch geordneten Stichworten suchen. Wenn Sie das passende Stichwort anklicken, erscheint die Erklärung. Wir arbeiten kontinuierlich an der Erweiterung des Glossars!

Rechtswörterbuch
Stichwort:
Erläuterung:

Der Beamte ist dann dienstunfähig, wenn er dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, seine Dienstpflichten zu erfüllen, § 42 I BBG. Die Maßstäbe sind hier durchaus unterschiedlich, weil zwischen der allgemeinen Dienstunfähigkeit und der besonderen Dienstunfähigkeit, die für einzelne Beamtengruppen an andere Voraussetzungen geknüpft ist, unterschieden werden muss. Der Maßstab für die Polizeidienstfähigkeit unterliegt insofern strengeren Anforderungen als der Maßstab für die allgemeine Dienstfähigkeit.

Der Dienstherr kann, sofern er berechtigte Gründe für die Annahme einer Dienstunfähigkeit hat, den Beamten dazu auffordern, dass er sich amtsärztlich im Hinblick auf seine Dienst­fähigkeit untersuchen lässt. Diese Anordnung stellt einen Verwaltungsakt dar.

Allerdings kann der Beamte auf Lebenszeit auch seinerseits den Antrag stellen, dass seine Dienstfähigkeit überprüft wird.

Verweigert sich der Beamte einem Verfahren zur Feststellung seiner Dienstfähigkeit, dann kann seitens des Dienstvorgesetzten das Zwangspensionierungsverfahren durchgeführt werden. Dieses Verfahren wird eingeleitet, in dem der Dienstvorgesetzte dem Beamten zunächst mitteilt, dass seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist und welche Gründe hierfür bestehen. Der Dienstherr muss hierbei angeben, ob er auf Grund gesicherter amtsärztlicher Erkenntnisse bereits von einer Dienstfähigkeit ausgeht, oder aber ob er angesichts einer mindestens dreimonatigen Dienstunfähigkeit des Beamten in einem Zeitraum von sechs Monaten den Verdacht einer Dienstunfähigkeit hat. Wenn der Beamte gegen diese Eröffnungsmitteilung keine Einwände erhebt, dann wird durch die für die Versetzung in den Ruhestand zuständige Behörde eine Entscheidung getroffen. Sofern aber seitens des Beamten gegen die Eröffnungsmitteilung Einwendungen erhoben worden sind, bedarf es zunächst einer Entscheidung der obersten Dienstbehörde darüber, ob das Zwangspensionierungsverfahren fortgeführt oder aber eingestellt wird. Im letzteren Fall erhält der Beamte dann eine Fortführungsmitteilung. Es werden dann weitere Ermittlungen erhoben und dem Beamten auch Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen des Verfahrens zu äußern. Das Zwangspensionierungsverfahren endet dann durch eine Entscheidung der Dienstbehörde, die dem Beamten schriftlich mitgeteilt wird. Diese Entscheidung stellt dann einen Verwaltungsakt dar, der nunmehr von dem Beamten durch Widerspruch und Anfechtungsklage angegriffen werden kann.

Auch nach Versetzung in den Ruhestand kann die Dienstfähigkeit durch den Dienstherren nach bestimmten Zeitabläufen erneut überprüft werden. Der Beamte, der sich einer entsprechenden erneuten Überprüfung verweigert, riskiert den Verlust seiner Ruhestandsbezüge. Auch der in den Ruhestand versetzte Beamte kann seinerseits unter bestimmten Voraussetzungen die Prüfung der Wiedererlangung seiner Dienstfähigkeit beantragen. Dieser Anspruch kann durch Verzichtungsklage geltend gemacht werden.