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Beamtenrecht NRW Rechtsanwalt Anwalt
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www.beamtenrecht.de»Rechtswörterbuch
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| Das Rechtswörterbuch von JURACity - Recht für Alle! will einfach und verständlich sowohl alltägliche als auch weniger gebräuchliche Begriffe aus allen Gebieten des Rechts erklären. Sie können entweder die Suchfunktion benutzen oder selbst in den alphabetisch geordneten Stichworten suchen. Wenn Sie das passende Stichwort anklicken, erscheint die Erklärung. Wir arbeiten kontinuierlich an der Erweiterung des Glossars! |  |
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Stichwort:
Erläuterung: Grundsätzlich hat der Bewerber keinen Einstellungs- bzw. Beförderungsanspruch, weil im Zusammenhang mit Beförderungen das öffentliche Interesse an einer bestmöglichen Besetzung der offenen Beamtenstelle vorrangig ist. Die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers und die Auswahl unter meherer Bewerbern liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Daher ergibt sich für den Bewerber und dessen berechtigtes Interesse am angemessenen beruflichen Fortkommen jedenfalls ein Anspruch auf sachgerechte und ermessensfehlerfreie Beurteilung seiner Bewerbung. Ein Einstellungs- bzw. Beförderungsanspruch kann sich daher nur in den seltenen Fällen ergeben, wenn der Dienstherr eine sachfremde Erwägung herangezogen bzw. anderweitig sein Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt hat, so dass jede andere Entscheidung als die mögliche Beförderung ermessensfehlerhaft wäre (= Ermessensreduzierung auf Null). Wird der Beamte aus ermessensfehlerhaften Erwägungen nicht befördert und ist die Nicht beförderung die adäquate Folge eines schuldhaften Verhaltens des Dienstherrn bei der Auswahl, so steht dem betroffenen Beamten ein Schadenersatzanspruch zu. Der Schadenersatzanspruch wird gestützt auf die schuldhafte Verletzung des Prinzips der Bestenauslese gemäß Art. 33 Abs. 2 GG und die damit verbundene http://glossar.juracity.de/glossar_top/glossar/pflichtverletzung/index.html im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB. Solange noch eine freie Beförderungsstelle vorhanden und der Beamte der geeignetste Bewerber ist, ist der Schadenersatzanspruch durch Vornahme der unterbliebenen Beförderung zu erfüllen. Dieser Bewerberverfahrensanspruch lässt sich nur mittels einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sichern. Allein auf diese Weise kann ein abgelehnter Bewerber verhindern, dass durch die Ernennung des ausgewählten Konkurrenten vollendete Tatsachen geschaffen werden uns sich der Streit um die Beförderungsauswahl erledigt. Wenn das Amt aber bereits vergeben ist, bleibt dem betreffenden Beamten nur ein Anspruch auf Ausgleich in Geld. Dieser umfasst die Differenz zwischen den jetzigen Dienstbezügen des Beamten und den Dienstbezügen, die ihm im Fall der Beförderung zugestanden hätten.
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