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Beamtenrecht NRW Rechtsanwalt Anwalt
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www.beamtenrecht.de»Rechtswörterbuch
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| Das Rechtswörterbuch von JURACity - Recht für Alle! will einfach und verständlich sowohl alltägliche als auch weniger gebräuchliche Begriffe aus allen Gebieten des Rechts erklären. Sie können entweder die Suchfunktion benutzen oder selbst in den alphabetisch geordneten Stichworten suchen. Wenn Sie das passende Stichwort anklicken, erscheint die Erklärung. Wir arbeiten kontinuierlich an der Erweiterung des Glossars! |  |
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Stichwort:
Erläuterung: Das Prinzip der sog. „Bestenauslese“ ist bedeutsam bei der Ausübung des Ermessens bei Beförderungsentscheidungen. Bei der Beförderungsauswahl hat der Dienstherr den Grundsatz der Bestenauslese, der sich aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 7 BRRG und § 8 Abs. 1 Satz 2 BBG ergibt, zu beachten. Danach hat der Dienstherr seine Entscheidung ausschließlich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauung, Herkunft oder Beziehung zu treffen. Hinsichtlich der Anwendung der Auswahlkriterien wird dem Dienstherrn ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, d.h. dem Dienstherrn ist es überlassen, welchem sachlichen Umstand er bei seiner Auswahlentscheidung besonderes Gewicht beimisst und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs verwirklicht. Um den Kriterien der Bestenauslese Rechnung zu tragen, kommen der Stellenausschreibung und insbesondere den dienstlichen Beurteilungen der Bewerber im Rahmen der Auswahlentscheidung maßgebliche Bedeutung zu. Dies sind vor allem die aktuellsten dienstlichen Beurteilungen. Daneben können auch ältere dienstliche Beurteilungen für die Entscheidung über die Ernennung herangezogen werden. Das ist vor allem dann der Fall, wenn eine Entscheidung unter mehreren im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist. Dann können ältere Beurteilungen bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen.
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