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Beamtenrecht NRW Rechtsanwalt Anwalt
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www.beamtenrecht.de»Rechtswörterbuch
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| Das Rechtswörterbuch von JURACity - Recht für Alle! will einfach und verständlich sowohl alltägliche als auch weniger gebräuchliche Begriffe aus allen Gebieten des Rechts erklären. Sie können entweder die Suchfunktion benutzen oder selbst in den alphabetisch geordneten Stichworten suchen. Wenn Sie das passende Stichwort anklicken, erscheint die Erklärung. Wir arbeiten kontinuierlich an der Erweiterung des Glossars! |  |
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Stichwort:
Erläuterung: Die Vergütung von Beamtinnen und Beamten bei Bund, Ländern und Gemeinden ist allgemein in den Besoldungsgesetzen von Bund und Ländern und konkret in den jeweiligen Besoldungstabellen geregelt. Seit kurzem können die Länder die Bezahlung ihrer Landesbeamten selbst bestimmen. Die Besoldung der Beamten richtet sich anders als bei den Tarifbeschäftigten des TVÖD nicht nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit, sondern nach dem übertragenen statusrechtlichen Amt. Allerdings hat der Beamte auch ein Recht auf amtsangemessene Beschäftigung. Die konkrete Besoldung ergibt sich aus den Besoldungsordnungen A, B und C sowie W und R (Richter). Die Laufbahngruppen des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes sind den Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 zugeordnet. A 13 ist die höchste Besoldung, A 1 die niedrigste. Die Ämter des höheren Dienstes finden sich sowohl in der Besoldungsordnung A (A 13 bis A 16) als auch noch in der Besoldungsordnung B (B 1 bis B 11). Zur Besoldung gehören Grundgehalt, Familienzuschlag, Zulagen und Vergütungen und sonstige Bezüge wie die Sonderzahlung. Aktuelle Besoldungstabellen: - A-Besoldung West
- A-Besoldung Ost
- B-Besoldung West
- B-Besoldung Ost
- C-Besoldung West
- C-Besoldung Ost
- R-Besoldung West (Richter)
- R-Besoldung Ost (Richter)
- W-Besoldung West
- W-Besoldung Ost
- Beamtenanwärterinnen
und Beamtenanwärter - Besoldungstabellen der Länder
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