Beamte unterliegen nicht der Krankenversicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie müssen daher ihre Krankheitskosten grundsätzlich aus den laufenden Bezügen bestreiten. Aufgrund der allgemeinen
Fürsorgepflicht erstattet der Dienstherr aber einen Teil der im Einzelfall entstehenden Kosten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen in Form von Beihilfen. Die Beihilfe ist daher eine eigenständige beamtenrechtliche Krankenfürsorge.
Rechtsgrundlage für die Gewährung von Beihilfe sind die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (BVO) und die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften sowie die Gebührenordnung für Zahnärzte und Ärzte.
Die Beihilfe wird nur anteilig zu den Krankheitskosten gewährt, und zwar in Höhe des entsprechenden Beihilfebemessungssatzes. Der Beihilfebemessungssatz der Beihilfe richtet sich nach dem jeweiligen Bundesland, dem Familienstand, der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Angehörigen sowie dem Dienstverhältnis. Daher können sich Beihilfen zwischen 50 und 80 % ergeben. Den verbleibenden Teil der Kosten hat der Beamte selbst zu tragen, so dass er diesen Teil der Krankheitskosten durch eine private Kranken- und
Pflegeversicherung oder eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung abdecken muss. Beihilfe und Krankheitskostenversicherung dürfen zusammen aber nicht über eine 100 %ige Erstattung hinausgehen.
Beihilfefähig sind nur diejenigen Aufwendungen der beihilfeberechtigten Personen, die dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind. Ob die Aufwendungen notwendig und angemessen sind, entscheidet die Festsetzungsstelle nach den beihilfe- und gebührenrechtlichen Regelungen. Dabei richtet sie sich vor allem nach den Schwellenwerten der Gebührenordnungen für Zahnärzte und Ärzte.
Nicht beihilfefähig sind Leistungen, die nur auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden. Des Weiteren werden keine Beihilfen bei Maßnahmen und Leistungen gewährt, die wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt sind.