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Das Juracity Lexikon

Das Rechtswörterbuch von JURACity - Recht für Alle! will einfach und verständlich sowohl alltägliche als auch weniger gebräuchliche Begriffe aus allen Gebieten des Rechts erklären. Sie können entweder die Suchfunktion benutzen oder selbst in den alphabetisch geordneten Stichworten suchen. Wenn Sie das passende Stichwort anklicken, erscheint die Erklärung. Wir arbeiten kontinuierlich an der Erweiterung des Glossars!

Rechtswörterbuch
Stichwort:
Erläuterung:
Der Beamte soll nach bundes- und landesrechtlichen Regelungen von Amtshandlungen befreit werden, die für ihn selbst oder für Angehörige von ihm einen Nachteil bringen können oder zu einer Belastung führen. Angehörige in diesem Sinne sind alle Personen, bezüglich derer der Beamte auch in einem Strafverfahren ein Zeugnisverweigerungsrecht hätte. Es zählen hierzu also der oder die Verlobte des Beamten, der Ehegatte auch nach Scheidung, Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie usw.. Einerseits hat der Beamte ein Anspruch darauf, von derartigen Amtshandlungen befreit zu werden. Andererseits hat er seinerseits aber auch zu realisieren, ob eine von ihm vorzunehmende Amtshandlung den Befangenheitstatbestand auslöst. Insoweit trifft den Beamten eine Meldepflicht gegenüber dem Dienstvorgesetzten. Ein Verstoß gegen diese Meldepflicht kann disziplinarrechtliche Schritte gegen den Beamten begründen. Kommt der Dienstvorgesetzte dem Antrag des Beamten auf Befreiung von einer bestimmten Amtshandlung nicht nach, so muss der Beamte gegen die Verweigerung oder gegen die Anordnung, die Amtshandlung doch vorzunehmen, Remonstration betreiben.