Beamtenrecht NRW Rechtsanwalt Anwalt

HilfeNewsletterAGBKontaktImpressumPresseMediadaten
www.beamtenrecht.de
www.beamtenrecht.de»Rechtswörterbuch
Unsere Angebote
Fragen stellen
Beamtenrecht
Infos /Muster finden
EingruppierungsCheck
Rechtswörterbuch
Büchertipps
Onlineberatung
Aktuelles
Anwalt/Experte
Anmelden
Hilfe
Anzeige
Das Juracity Lexikon

Das Rechtswörterbuch von JURACity - Recht für Alle! will einfach und verständlich sowohl alltägliche als auch weniger gebräuchliche Begriffe aus allen Gebieten des Rechts erklären. Sie können entweder die Suchfunktion benutzen oder selbst in den alphabetisch geordneten Stichworten suchen. Wenn Sie das passende Stichwort anklicken, erscheint die Erklärung. Wir arbeiten kontinuierlich an der Erweiterung des Glossars!

Rechtswörterbuch
Stichwort:
Erläuterung:

Die Anstellung des Beamten erfolgt durch die erstmalige Übertragung eines Amtes im statusrechtlichen Sinn. Es müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: Zunächst muß der Beamte die Probezeit absolviert haben.Weiter muß er für das Amt geeignet und befähigt sein. Darüber hinaus muß es natürlich eine sogenannte Planstelle im Haushalt geben. Innerhalb einer beamtenrechtlichen Laufbahn wird grundsätzlich mit dem Eingangsamt begonnen. Das Überspringen dieses Amtes ist nur unter besonderen Umständen möglich.