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Das Juracity Lexikon

Das Rechtswörterbuch von JURACity - Recht für Alle! will einfach und verständlich sowohl alltägliche als auch weniger gebräuchliche Begriffe aus allen Gebieten des Rechts erklären. Sie können entweder die Suchfunktion benutzen oder selbst in den alphabetisch geordneten Stichworten suchen. Wenn Sie das passende Stichwort anklicken, erscheint die Erklärung. Wir arbeiten kontinuierlich an der Erweiterung des Glossars!

Rechtswörterbuch
Stichwort:
Erläuterung:

Die Amtsverschwiegenheitspflicht ist bundesgesetzlich in § 61 Abs. 1 BBG normiert. Dem Beamten wird hiermit die Pflicht auferlegt, alle im Rahmen der amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten grundsätzlich – auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses – vertraulich zu behandeln. Die Geheimhaltungspflicht besteht allerdings nicht bezüglich Mitteilungen im dienstlichen Verkehr, bei denen die Bediensteten ja nur untereinander kommunizieren. Ebenfalls gilt sie auch nicht im Hinblick auf Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Natur nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

Das Prinzip der Amtsverschwiegenheit findet insbesondere dann für den Beamten Bedeutung, wenn er aufgefordert wird, über seine Amtstätigkeit Angaben zu machen. Häufig wird dies in gerichtlichen Verfahren der Fall sein. Hierbei ist es unerheblich, ob der Beamte als Zeuge, Sachverständiger, Partei oder Beschuldigter aussagen soll. In jedem Fall bedarf es zuvor einer Entbindung von dem Prinzip der Amtsverschwiegenheit durch vorherige Genehmigung des Dienstvorgesetzten. Die Versagung der Genehmigung ist nur dann zulässig, wenn die Angaben des Beamten das Wohl des Bundes oder eines Deutschen Bundeslandes gefährden würden oder aber eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung nicht mehr gewährleistet wäre. An die Gründe für eine Genehmigungsverweigerung werden dann höhere Anforderungen geknüpft, wenn der Beamte Partei oder Beschuldigter ist und seine Aussage seinen persönlichen berechtigten Interessen dienen soll. Hier wird in der Regel kein Genehmigungsverweigerungsrecht anzunehmen sein. Jedenfalls hat der Beamte aber dann, wenn die Genehmigung verweigert wurde und er hierdurch beispielsweise einen Prozess verloren hat, einen Anspruch auf Nachteilsausgleich gegen den Dienstherren.