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Beamtenrecht NRW Rechtsanwalt Anwalt
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www.beamtenrecht.de»Rechtswörterbuch
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| Das Rechtswörterbuch von JURACity - Recht für Alle! will einfach und verständlich sowohl alltägliche als auch weniger gebräuchliche Begriffe aus allen Gebieten des Rechts erklären. Sie können entweder die Suchfunktion benutzen oder selbst in den alphabetisch geordneten Stichworten suchen. Wenn Sie das passende Stichwort anklicken, erscheint die Erklärung. Wir arbeiten kontinuierlich an der Erweiterung des Glossars! |  |
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Stichwort:
Erläuterung: § 52 I BBG und die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften verpflichten den Beamten dazu, seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen. Gleichzeitig hat er auf das Wohl der Allgemeinheit bei der Aufgabenerfüllung Rücksicht zu nehmen. Aus der Amtsführungspflicht ergibt sich das Verbot, einseitig Interessen einer politischen Partei oder aber einer Interessengruppe denen der Allgemeinheit vorzuziehen. Dem Beamten ist es untersagt, gegenüber dem Dienstherrn oder innerhalb der Verwaltung für seine persönliche parteipolitische Überzeugung zu werben. Genauso darf er aber im Verhältnis zum Bürger bestimmten Interessengruppen keinen Vorzug geben.
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