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Beamtenrecht NRW Rechtsanwalt Anwalt
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www.beamtenrecht.de»Rechtswörterbuch
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| Das Rechtswörterbuch von JURACity - Recht für Alle! will einfach und verständlich sowohl alltägliche als auch weniger gebräuchliche Begriffe aus allen Gebieten des Rechts erklären. Sie können entweder die Suchfunktion benutzen oder selbst in den alphabetisch geordneten Stichworten suchen. Wenn Sie das passende Stichwort anklicken, erscheint die Erklärung. Wir arbeiten kontinuierlich an der Erweiterung des Glossars! |  |
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Stichwort:
Erläuterung: Dieser Grundsatz beruht auf dem hergebrachten Prinzip im Berfufsbeamtentum, daß der Beamte für seine Dienste statt Entgelt einen angemessenen Lebensunterhalt bekommt. Er wird nicht vergütet, sondern alimentiert. Der Unterhalt besteht aus den Dienstbezügen und der Alters-, sowie Hinterbliebenenversorgung (Besoldung und Versorgung). Die Bemessung der Dienstbezüge bestimmt sich nach Dienstrang, Bedeutung und Verantwortung seines Amtes unter Berücksichtigung der Entwicklung der allgemeinen Lebensbedingungen. Im Gegenzug "dient" der Beamte mit seiner ganzen Persönlichkeit und seiner vollen Arbeitskraft dem Dienstherrn. Die Besoldung und Versorgung hat der Dienstherr von Amts wegen im Voraus an den Beamten zu leisten.
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