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Kategorie:
Verkehrsrecht
Frage:
Anfrage: angeblicher Rotlichtverstoß, bezeugt von 2 Beamten im Dienstwagen im Querverkehr.


*********************Schreiben der Bußgeldstelle *********************
Zugestellt durch Einwurf in Briefkasten am 31.08.2005
*****************************************************************

Amt für öffentliche Ordnung, Bußgeldstelle, Ottmar-Pohl-Platz 1, 51103 Köln

Aktenzeichen xxxx

Ihnen wird zur Last gelegt, am 02.06.2005 um 20:25 Uhr in Köln Buchheim, Schlagbaumsweg / Buchheimer Ring, als Führer und Halter des PKW mit dem Kennzeichen K-xxxx, Fabrikat Ford, folgende Ordnungswidrigkeit(en) begangen zu haben:

Tat:
Ordnungswidrigkeit: Sie missachteten das Rotlicht der Lichtzeichenanlage. Die Rotlichtphase dauerte bereits länger als 1 Sekunde an.

Verletzte Vorschriften: §37 Abs. 2, §49 StVO; §24; §25 StVG; 132.2 BKat; §4 Abs. 1 BKatV

Buße: 125,00 EUR
Punkte: 4
Fahrverbot: 1 Monat

Beweismittel: Zeugenaussage.
Zeuge(n): PK Herkenrath , POM Jühlstorff, PP Köln, PI Nordost

Bemerkungen: Fustkw im Querverkehr hatte bereits grün. Querverkehr von links, aus ihrer Sicht. Sie mussten abbremsen.

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Schilderung aus meiner Sicht:

Ich fuhr mit meinem Fahrzeug auf besagte Kreuzung zu. Kurz bevor ich die Kreuzung erreichte schaltete die Ampel auf „Gelb“. Da ich mich kurz vor der Ampel befand fuhr ich in die Kreuzung ein und bog nach links ab. Nach ca. 500 Meter wollte ich nach rechts auf den Abbiegestreifen in Richtung B55a/Zoobrücke einfädeln und bemerkte beim Blick in den Rückspiegel einen Streifenwagen hinter mir. Da ich die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ausgenutzt hatte, wunderte ich mich schon etwas, daß dieser Streifenwagen so plötzlich ganz dicht hinter mir auftauchte. Unter Einhaltung des angegebenen Tempolimits fuhr ich auf die Autobahn auf und fädelte mich in den fließenden Verkehr ein, der Streifenwagen folge mir in dichtem Abstand. Ich wechselte auf die mittlere Spur und überholte ein langsames Fahrzeug auf der rechten Spur - der Einsatzwagen „klebte“ hinter mir. Ich wechselte wieder auf die rechte Spur – der Einsatzwagen fuhr immer noch dicht hinter mir. Nachdem wir ca. 2 km zurückgelegt hatten, wobei wir 3 oder 4 Abfahrten passiert hatten, setzte der Streifenwagen zum überholen an und wies mich - durch eine Leuchtanzeige auf de Dach - an, ihm zu folgen. Inzwischen befanden wir uns ca. 3 km hinter dem vermeintlichen „Tatort“ auf Höhe des Messeparkplatzes. Ich folgte dem Streifenwagen und stoppte hinter ihm. Ein Polizist stieg aus und forderte mich auf ihm Führerschein und Fahrzeugpapiere auszuhändigen. Als ich ihm beides überreichte, fragte er mich ob ich denn wisse, weshalb er mich angehalten hätte. Da ich dies verneinte, erklärte er mir, dass ich an besagter Kreuzung (s. oben) eine Ordnungswidrigkeit begangen hätte. Ich teilte ihm mit, dass ich die Straßennamen nicht kannte, worauf er mir vorwarf, bei Rotlicht über eine Lichtzeichenanlage gefahren zu sein. Ich teilte ihm mit, dass ich keine Ampel bei „Rot“ überfahren hätte, sondern lediglich bei „Gelb“ in diese Kreuzung eingefahren wäre. Er teile mir mit, daß Querverkehr wegen mir hätte bremsen müssen, was ich wiederum nicht bestätigen konnte.
Letztendlich hat er sich meine Personalien notiert und mir mitgeteilt, dass ich von ihnen hören würde – was dann auch nach 2 Monaten und 27 Tagen passierte, Details s. oben.

Ich habe mir die besagte Kreuzung zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal angesehen, dabei stellte ich fest, dass die Ampel, hinter welcher der Streifenwagen vermutlich gewartet hat, sich ca. 35 Meter von der Einmündung „meiner Straße“ entfernt in einer leichten Kurve befindet. Von diesem Standpunkt aus war es den Beamten meiner Ansicht nach unmöglich „meine“ Ampel einzusehen, geschweige denn die Zeitdauer meiner „Missachtung“ zu messen. Ausserdem ist mir keine Technik bekannt, mit der ein Streifenwagen mittels einer geeichten Messeinrichtung quasi auf Zuruf und drahtlos die Schaltzeiten von beliebigen Ampeln erfassen kann.
Weiterhin fand ich es sonderbar, das mich die Beamten mich nicht umgehend angehalten haben um mir meinen angeblichen Verstoß vorzuwerfen, sondern mich über eine ca. 3 km lange Strecke „verfolgten“. Sie taten dies möglicherweise, um mir weitere Delikte vorzuwerfen, oder mich zu unüberlegtem Handeln zu nötigen.
Bei der Kontrolle erwähnte der Beamte, daß Querverkehr wegen mir bremsen musste, das Schreiben vom Ordnungsamt verstehe ich so, daß sie selbst angeblich wegen mir bremsen mussten. Das kann ich ebenfalls nicht nachvollziehen.
Leider befand ich mich allein im Fahrzeug, so daß ich mir bewusst bin, daß ich ohnehin eine schlechte Position habe.

Wie kann ich mich gegen diese (meiner Meinung nach) willkürliche Behandlung wehren?
Was kann ich in den Anhörungsbogen schreiben, damit ich das drohende Fahrverbot abwenden kann?
Antwort:
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Ihnen zu dem Vorwurf der Mißachtung eines Rotlichts folgendendes mitteilen:

Der Bußgeldkatalog unterscheidet zwischen einfachem und qualifiziertem Rotlichtverstoß. Während der einfache Rotlichtverstoß mit einer Geldbuße geahndet wird, zieht der qualifizierte Rotlichtverstoß (Überfahren des Rotlichts nach mehr als einer Sekunde oder unter Gefährdung anderer) neben einer höheren Geldbuße meist auch ein Regelfahrverbot nach sich.

In Ihrem Falle wird Ihnen ein qualifizierter Rotlichtverstoß vorgeworfen, da sie dass Rotlicht nach mehr als einer Sekunde überfahren haben sollen, so dass Sie grundsätzlich mit einem einmonatigem Fahrverbot zu rechnen haben.

Von dem eben beschriebenen Regelfahrverbot werden allerdings von den Gerichten und auch den Bußgelstellen Ausnahmen u.a. dann zugelassen, wenn es sich um einen sogenannten atypischen Rotlichtverstoß handelt.

An dieser Stelle bestünde sodann Argumetantionsbedarf. Dabei halte ich das Darlegen einer Ausnahme vom Regelfall dann für erfolgsversprechend, wenn Sie vortragen können, dass Sie beruflich erheblich auf die Fahrerlaubnis angewiesen sind, da sie bestenfalls jeden Tag einen anderen Ort aufsuchen. Darüber hinaus müßte vorgetragen werden, dass Sie nicht 4 Wochen am Stück Urlaub nehmen können und dies die letzten Jahre auch nicht getan haben. Sollten diese Voraussetzungen bei Ihnen vorliegen und Sie zusätzlich keine Punkte in Flensburg aufweisen, halte ich das Vortragen einer Ausnahme vom Regelfall für erfolgsversprechend, so dass bei einer Verdoppelung der Geldbuße von einem einmonatigen Fahrverbot abgesehen werden könnte.

Zweite Möglichkeit ist in diesem Fall das Vorliegen eines Rotlichtverstoßes gänzlich abzustreiten. Dabei wäre zum einen darzulegen, dass Sie zuletzt wenige Meter vor der Haltelienie auf die Ampelanlage geschaut haben und die Ampel zu diesem Zeitpunkt gerade von grün auf gelb umgesprungen war. Bei der Zurücklegung einer geringen Distanz mit dem PKW kann die Ampel unmöglich auf rot umgesprungen sein, da die Gelbphase innerorts bei einer zulässigen Höchtsgeschwindigkeit 50 km/h zwischen dem Ende des Grünlichts und dem Beginn des Rotlichts drei Sekunden beträgt. Diese Zeit reicht aus, unter normalen Fahrbedingungen bei Aufleuchten des Gelblichts die Kreuzung bei Gelblicht zu passieren.
Derartige Angaben erscheinen meines Erachtens glaubwürdig, da Sie diese auch unmittelbar tätigten, nachdem die Polizeibeamten Sie über den Vorwurf des Rotlichtverstosses unterrichteten.

Zum anderen ist der Standort der Polizeibeamten entscheidend. In Ihrer Angelegenheit bestehen mehrere Anhaltspunkte, dass sich die Polizeibeamten an einem Standpunkt befanden, an welchem sie nicht erkennen konnten, ob die Ampel, wie sie behaupten, bei Überfahren der Linie, rot anzeigte, oder ob es tatsächlich so war, dass Sie bei gelb die Linie überfuhren.
Entscheidend ist ebenfalls, ob es sich bei der Angabe der 1 Sekunde um eine Schätzung der Polizeibeamten handelt, oder ob sie die Zeit konkret gezählt haben. Eine Schätzung jedenfalls reicht in der Regel nicht aus.

Die Rechtsprechung hat auch erkannt, dass allein aus dem Umstand, dass für den Querverkehr Grünlicht angezeigt worden ist, als der Betroffene in den Kreuzungsbereich hineingefahren ist, nicht auf einen Rotlichtverstoß eines Betroffenen geschlossen werden kann (OLG Hamm 18.6.98, 3 Ss OWi 503/98; 20.5.99, 3 Ss OWi 436/99).

Insofern wird deutlich, dass es mehrere Möglichkeiten gibt, gegen den Vorwurf eines Rotlichtverstosses und insbesondere gegen die Rechtsfolgen vorzugehen. Ich rate jedoch dazu, zunächst Akteneinsicht in die Bußgeldakte zu nehmen, die jedoch nur über die Beauftragung eines Rechtsanwaltes möglich ist, da Sie selbst als Betroffener kein selbständiges Akteneinsichtsrecht haben. Aus dem Akteninhalt geht im wesentlichen der Standpunkt der Polizeibeamten und die Art der Messung vor. Sollten diese Voraussetzungen ordnungsgemäß erfüllt sein, besteht immernoch die Möglichkeit der zuerst geschilderten Vorgehensweise in Form der Darlegung eines Ausnahmefalles.

Sollten Sie sich entscheiden, über einen Rechtsanwalt Akteneinsicht zu beantragen, würde ich mich über eine Beauftragung freuen.

Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben.




Mit freundlichen Grüßen


Nina Hörstrup, Rechtsanwältin

Nachfrage:
Hallo Frau Hörstrup,
vielen Dank für ihre umfangreiche Antwort, sie haben mir sehr weitergeholfen. Ich habe allerding noch eine Rückfrage zu diesem Thema.

Falls ich jetzt gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlege (mit der Argumentation, daß die Beamte von ihrem Standpunkt aus unmöglich die Rotlichtphase der angeblich von mir missachteten Ampel einshen konnten), und dieser Einspruch von der Bußgeldstelle nicht "anerkannt" wird, habe ich dann immer noch die Möglichkeit der Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt, oder habe ich mit dem Einspruch das Recht auf Akteneinsicht verwirkt?

Spricht etwas dagegen, mehre Argumente gegen ein Fahrverbot anzubringen?
1. Ich habe die Ampel bei "Gelb" passiert, da sie erst kurz bevor ich sie passierte auf "Gelb" umschaltete.
2. Die Beamte konnte aus ihre Position unmöglich die vorgeworfene "Mißachtung" der Ampel einsehen.
3. Ich bin Mitarbeiter eines Automobilherstellers und beruflich auf meinen Füherschein angewiesen.
4. Ich besitze meinen Füherschein seit 21 Jahren und hatte in dieser Zeit noch nie "Punkte in Flensbung". Spricht diese weiße Weste nicht für mich?

Herzlichen Dank im voraus für ihre Anwort.
thomas_h

PS: An dieser Stelle muß ich ihnen ein dickes Lob aussprechen. Die Antwort kam super schnell, war sehr umfangreich und auch sehr fundiert - weiter so.
Ergänzung:
Sehr geehrter Ratsuchender,

wenn Sie beabsichtigen, selbst Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen, führt dies zu keiner Änderung des Akteneinsichtsrechts durch einen Rechtsanwalt auch in einem späteren Verfahrensstadium.

Zum weiteren Ablauf, nachdem Sie fristgerecht Einspruch eingelegt haben, gilt folgendes:

Soweit die Bußgeldstelle Ihren Einspruch für unbegründet erachtet, wird sie das Verfahren über die Staatsanwaltschaft zum zuständigen Amtsgericht abgeben, so dass ein Richter über die Begründetheit des Einspruchs zu entscheiden hat. Der Richter wird sodann einen Gerichtstermin anberaumen, an welchem Ihr persönliches Erscheinen erforderlich sein wird. In dem Gerichtstermin wird der Richter Sie zu dem vermeintlichen Verstoß des Rotlichts anhören und sodann entscheiden. Sobald Sie die Nachricht erhalten, dass das Verfahren von der Bußgeldstelle abgegeben wird, sollten Sie über einen Rechtsanwalt Akteneinsicht beantragen.

Hinsichtlich der Argumentationsfolge habe ich grundsätzlich keine Bedenken, wobei meines Erachtens zunächst versucht werden sollte, dass das Verfahren komplett eingestellt wird mit der Argumentation, dass Schätzung nicht ausreicht, Position der Polizeibeamten.. usw.. .

Die Anführung der Argumente, um eine Ausnahme vom Regelfall des einmonatigen Fahrverbotes zu erreichen, beinhaltet letztlich ein Anerkenntnis der Verstoßes und stellt sozusagen eine Bitte um Gnade auf der Rechtsfolgenseite dar. Insofern rate ich, diesen Vortrag hilfsweise vorzubringen, wobei davon auszugehen ist, dass die Behörde sich dann unmittelbar auf diese Argumentation stützt, ohne die gänzliche Einstellung in Betracht zu ziehen, da die Voraussetzungen bei Ihnen grundsätzlich vorliegen und die Verdoppellung der Geldbuße bei einem Absehen vom Fahrverbot eine einfache Variante für die Behörde darstellt.

Ich hoffe, auch Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.




Mit freundlichen Grüßen


Nina Hörstrup, Rechtsanwältin

http://www.juracity.de
Status:
archiviert
Datum:
06.09.2005
Preis:
25 €
Kunde:
thomas_h
Experte:
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