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Betreff:
Kategorie:
Beamtenrecht
Frage:
Auf welcher Gesetzesgrundlage wird bei einer Abordnung die Wochenarbeitszeit als Grundlage für die Besoldung festgesetzt?

D.h. bei Teilzeit wird welche Arbeitszeit für die anteilige Beerechnung der Bezüge als Grundlage genommen: Die WAZ des bisherigen Bereiches oder die Wochenarbeitszeit des Bereiches zu dem man abgeordnet ist.
Antwort:
Sehr geehrter schroeder-hannover,

sollten Sie niedersächsischer Landesbeamter sein, dann finden sich für Sie die maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen in den §§ 80a NBG. Meines Erachtens spielt die Wochenarbeitszeit des Bereiches, in den man abgeordnet wird, keine Rolle bei der Bemessung der persönlichen WAZ bei bestehender Teilzeitverienbarung. Sie haben vermutlich nicht um Reduzierung Ihrer persönlichen Arbeitszeit um einen bestimmten Prozentsatz gebeten, sondern Sie dürften um die Reduzierung Ihrer Arbeitszeit um konkret x Stunden oder auf konkret Y Stunden seinerzeit ersucht haben.

Damit haben Sie meines Erachtens auch Anspruch darauf, auch bei der aufnehmenden Dienststelle in diesem Umfang beschäftigt zu werden. Oft wird Teilzeit ja beantragt, um neben dem Dienst bestimmte private Belange (z. B. Kindeserziehung) zu organisieren. Deswegen kann meines Erachtens eine Abordnung, auf die Sie ja keinen Einfluß haben, keine direkten Auswirkungen auf Ihre WAZ haben.

Für den Bereich des Arbeitsrechts ist im Bereich der Altersteilzeitvereinbarungen im öffentlichen Dienst nach der tariflichen Erhöhung der Wochenarbeitszeit bereits abzusehen, daß die Erhöhung keine Auswirkungen auf die WAZ der Altersteilzeitler haben wird. Allerdings wirkt sich die Erhöhung dort auf die Vergütung während der Altersteilzeit aus.


Mit freundlichen Grüßen


Christian von Hopffgarten

http://www.juracity.de
Nachfrage:
Ergänzung:
Status:
archiviert
Datum:
13.05.2007
Preis:
30 €
Kunde:
schroeder-hannover
Experte:
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