Ich (55) bin Beamter im Ruhestand mit einem Pensionsanspruch von rund 2.000 Euro brutto und habe nebenbei einen Mini-Job mit 325 Euro Einkommen. Meine Frau ist nicht berufstätig. Wird dieses geringfügige Einkommen zum bereinigten Familieneinkommen dazu gezählt, wenn ich mich von meiner Frau trenne und Trennungsunterhalt zahlen muss?
Sehr geehrter Kunde,
Ihre Frage betrifft die Problematik der sog. Einkünfte aus überobligatorischer Tätigkeit. Das Problem stellt sich z.B. einerseits, wenn neben einer Vollzeittätigkeit noch ein Nebenjob ausgeübt wird, aber auch, wenn im Ruhestand Nebeneinkommen erzielt wird.
Einkünfte aus überobligatorischer Tätigkeit sind nach der Rechtsprechung nach "Billigkeit" anzurechnen. Es ist also im Einzelfall zu prüfen, ob eine Einbeziehung dieser Einkünfte in die Unterhaltsberechnung "billig" erscheint. Da es sich um einen recht schwammigen Begriff handelt, kann im Einzelfall kaum vorhergesehen werden, wie nun das zuständige Familiengericht Ihren Fall bewerten würde. Die Tendenz geht dahin, dass nach Erreichen des regulären Ruhestandes eher eine Anrechnung des Nebeneinkommens unterbleibt, während bei vorzeitigem Ruhestand eher eine Einbeziehung des Nebeneinkommens erfolgt. Dabei kann es auch der Billigkeit entsprechen, nur einen Teil des Nebeneinkommens für den Unterhalt heranzuziehen.
Da die Bewertung der "Billigkeit" jeweils dem zuständigen Richter obliegt, kann keine klare Antwort erteilt werden, ob nun Ihre Nebeneinkünfte bei der Unterhaltsberechnung einbezogen werden oder nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Eva Gerz
http://www.juracity.de