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Kategorie:
Beamtenrecht
Frage:
Ich bin als Bundespolizeibeamter im Dienst verletzt und hieraus resultierend über einen längeren Zeitraum (5 Wochen) krankgeschrieben worden.

Im Vorfeld meiner Verletzung hatte ich innerhalb des späteren Krankheitszeitraumes drei Tage Dienstausgleich beantragt und genehmigt bekommen.

Diese 36, aus Überzeitarbeit stammenden Stunden, wurden entgegen bestehender Krankschreibung zu diesem Zeitpunkt abgezogen.

Im Hinblick auf einen qualifizierten Dienstunfall erscheint mir diese Vorgehensweise rechtlich nicht haltbar.

Ähnlich gelagerte Fälle, etwa die Krankschreibung im Zeitraum des Erholungsurlaubes, sehen die Rückerstattung der entsprechenden Urlaubstage vor.

Wie stehen die Möglichkeiten, in diesem Fall entsprechende Rechtsmittel eínzulegen?
Antwort:
Lieber Fragesteller,

das Verwaltungsgericht Koblenz hat sich in einer gestern veröffentlichten Pressemitteilung mit dieser Frage befasst und entschieden: Keine Vergütung für Mehrarbeitsstunden.

Die Pressemitteilung:

Ein Beamter, der während der Zeit erkrankt, in der er wegen der Ableistung von Mehrarbeitsstunden dienstfrei hat, hat keinen zusätzlichen Anspruch auf Vergütung. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Der Beamte war bis zu seiner Ruhestandsversetzung als rheinland-pfälzischer Justizvollzugsbeamter tätig. Im Zeitraum vor seiner Pensionierung wurde der Dienstplan der Justizvollzugsanstalt so gestaltet, dass er bis zum Ende seiner Dienstzeit seinen restlichen Urlaub nehmen und für seine geleisteten Mehrarbeitsstunden „dienstfrei“ bekommen sollte. In dieser arbeitsfreien Zeit erkrankte der Beamte für die Dauer eines Monats. Von daher sah er seinen Anspruch auf Freizeitausgleich nicht als verbraucht an, sondern er verlangte nach seiner Pensionierung vom Land eine Vergütung der von ihm geleisteten Mehrarbeitsstunden. Da dies abgelehnt wurde, erhob er nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage, die aber ohne Erfolg blieb.

Die unstreitig geleistete Mehrarbeit des Beamten, so die Richter, sei durch Dienstbefreiung ausgeglichen worden. Dass der Kläger während dieser Zeit erkrankt sei, ändere hieran nichts. Mehrarbeit sei rechtlich eine vorweg erbrachte Arbeitsleistung, die durch eine nachfolgende Minderarbeit in die regelmäßige Arbeitszeit eingeordnet werde. Daher könne der Abschnitt „der dienstfreien Zeit“ auch keine andere Qualität haben als die sonstigen arbeitsfreien Zeiten eines Beamten. Dies verdeutliche der Vergleich mit einem Beschäftigten, der an einem freien Wochenende erkranke. Auch dieser habe deswegen keinen Anspruch auf Gewährung eines finanziellen Ausgleichs.

Gegen diese Entscheidung kann beim OVG Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung beantragt werden.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 6. März 2008, 6 K 1826/07.KO)

Der Unterschied zum Erholungsurlaub wird beim Vergleich mit dem Wochenende deutlich. Nach der Rechtsprechung von BAG und BVerwG ist deshalb der Urlaub nachzugewähren, weil der Urlaub nicht als genommen gilt.

Die Chancen vor einem Verwaltungsgericht dürften daher schlecht stehen.

Ich hätte Ihnen lieber eine positive Antwort gegeben, denke aber, dass diese Antwort Ihen zumindest etwas mehr Klarheit über die Haltung der Rechtsprechung gibt.





Mit freundlichen Grüßen


Michael W. Felser

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Experte:
Michael W. Felser, Rechtsanwalt
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