Das Land stützte die Ablehnung auf gesundheitliche Gründe. Der Polizeiarzt hatte sich auf eine Dienstvorschrift zurückgezogen, nach deren Inhalt ein männlicher Bewerber mindestens einen funktionsfähigen Hoden haben muss. Dies war vorliegend nicht der Fall.
Das Gericht hat die Rechtsauffassung des Landes bestätigt. Nach Auffassung des Gerichts habe das Land den Ermessensspielraum rechtmäßig ausgenutzt und die Anforderungen des Polizeidienstes mit den individuellen Besonderheiten des Bewerbers rechtmäßig abgewogen. Einen Verstoß gegen das AGG vermochte das Gericht nicht zu erkennen.
Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht