Entschieden wurde dies für den Fall, dass dem klagenden Beamten das Medikament wegen einer krankheitsbedingten Erektionsstörung verschrieben worden ist. Der dortige Kläger hatte nach einer Prostataoperation entsprechende Probleme festgestellt. Sein Arzt hatte ihm daraufhin 12 Tabletten zum Preis von EUR 144,00 verschrieben. Nach der Einnahme soll der Mann laut Mitteilung eines Gerichtssprechers dauerhaft beschwerdefrei gewesen sein. Die Beihilfestelle hatte die Übernahme der Kosten jedoch verweigert. Zur Begründung führte diese aus, dass Behandlungskosten für Potenzstörungen nicht übernommen würden. Das Koblenzer Gericht sah darin allerdings eine unzulässige Benachteiligung des Klägers. Danach darf die Beihilfestelle nicht bestimmte Krankheiten aus der Beihilfeberechtigung herausnehmen. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht