Von: RA v. Hopffgarten
Das OVG hat nun klargestellt, daß die Prämierung der Selbstanzeige nicht im beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren gilt. Im Hinblick auf das Disziplinarrecht dürfe nicht verkannt werden, daß hier ein besonderes, grundsätzliches öffentliches Interesse der Öffentlichkeit besteht, das Vertrauen in die Integrität und Funktionsfähigkeit des Beamtentums zu sichern. Um dieser Intention gerecht zu werden, müsse der Dienstherr Gesetzesverstöße seiner Beamten auch ahnden können. Allerdings hat das OVG eine Entfernung des Beamten aus dem Dienst als uangemessen weitegehend erachtet und eine Herabstufung um zwei Besoldungsgruppen verhängt.
Hiernach wird man davon ausgehen können, daß die Selbstanzeige im Steuerrecht für Beamte u.U. etwas an Reiz verlieren wird. Allerdings wird der Umstand, daß ein Beamter selbst an der Aufdeckung seines Fehlverhaltens über die Selbstanzeige mitgewirkt hat, jedenfalls im Hinblick auf die Schwere etwaiger disziplinarrechtlicher Maßnahmen mildernde Berücksichtigung finden dürfen.
Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser