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18.03.2006
Rechtsanwälte Felser

Michael W. Felser

Rechtsanwalt
Uhlstraße 19 - 23
50321 Brühl



Telefon :+49 2232 945040 0
Telefax :+49 2232 945040 50

Praxisgebühr in Beihilfevorschriften des Bundes rechtmässig

Nach Ansicht des Verwaltungsgericht Neustadt (VG Neustadt, Urteil vom 13.03.2006 - 3 K 954/05.NW) verstösst die gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 BhV (Beihilfevorschriften des Bundes) eingeführte Praxisgebühr auch dann nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn und gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn der Beamte als Folge seiner Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung bereits eine Praxisgebühr nach § 28 Abs. 4 SGB V zu entrichten hat.

 

Michael W. Felser

Rechtsanwalt

Rechtsanwälte Felser

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