Da der Dienstherr sich auf die neue Altershöchstgrenze berief, beschritt die Lehrerin den Rechtsweg. Am Ende mußte sie sich vom OVG Rheinland - Pfalz (Az.: 2 A 10294/07.OVG) erklären lassen, dass die Richter die Entscheidung der Dienstbehörde mittragen.
Die Richter erklärten, dass die Leistungen des Beamten auf der einen Seite und die für den Dienstherr späteren Pensionslasten auf der anderen Seite durch die Altershöchstgrenze in ein angemessenes Verhältnis gebracht werden. Darin sah das Gericht auch keinen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) oder gegen das Grundgesetz.
Auch den Umstand, dass die Höchstgrenze erst nach Eintritt in das Referendariat angehoben war, vermochte das Gericht nicht zu Gunsten der Frau werten. Denn nach Auffassung des Gerichts sei das Referendariat und das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung sachlich unabhängig von einer späteren Übernahme in das Beamtenverhältnis.
Die Frau darf allerdings auch künftig lehren; jedoch bleibt sie als Angestellte beschäftigt.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Quelle: Juris