Seit 1999 wurden den Landesbeamten in NRW aus Gründen der Kostendämpfung ein nach dem Gehalt gestaffelter Betrag zwischen 150,00 und 750,00 jährlich von der Beihilfe abgezogen. Die privaten Krankenversicherungen haben diesen Betrag nicht erstattet.
Zu Unrecht, wie das OVG nun feststellte. Das Gericht sieht die Verpflichtung des Landes aus der Verfassung. Danach ist das Land verpflichtet, den Beamten zu alimentieren. Daher sei der gesamte Lebensunterhalt des Beamten zu decken; zu dem auch die Kosten der Gesundheit gehörten. Das Gericht führte hier weiter zur Konzeption von Eigenvorsorge durch privaten Versicherungsschutz und der Beihilfe aus und stellte fest, dass es idealtypisch ungedeckten Unterhaltsbedarf in Krankheitsfällen nicht geben dürfe.
Das Urteil weicht allerdings von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Das BVerwG hatte eine entsprechende Regelung in Niedersachsen 2003 (BVerwGE 118,277) für zulässig erklärt. Daher wurde die Revision zugelassen. Das BVerwG dürfte sich daher erneut mit der Frage befassen.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Quelle: Pressemitteilung des OVG