Von: RA v. Hopffgarten
Dem Beschluß lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Antragstellerin - eine Lehrerin, die die Staatsprüfungen für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen abgelegt hatte - wurde 2001 per Verodnung in die neu geschaffene Laufbahn des Lehramtes an Grund-, Haupt- und Realschulen übergeleitet. Im März 2006 bewarb sie auf die ausgeschriebene Stelle einer Realschulkonrektorin, mit deren Wahrnehmung sie ohnehin seit Februar 2006 beauftragt worden ist. Im Ausschreibungsprofil war eine Beschränkung auf Bewerber, die durch Prüfung die Befähigung für das Lehramt an Realschulen erworben haben, und auf Lehrkräfte, die die durch Prüfung erworbene Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen besitzen, enthalten.
Vor diesem Hintergrund wurde die Bewerbung abschlägig beschieden.
Neben einer hiergegen gerichteten Klage erwirkte die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung über das zuständige Verwaltungsgericht ihre Einbeziehung in das Auswahlverfahren.
Das OVG hob diese nun auf. Es verweist darauf, daß es in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass der Dienstherrn im Rahmen seiner personalpolitischen Organisationsgewalt Kriterien in einer Ausschreibung aufnehmen kann, die zu einer Beschränkung des Bewerberkreises führen. Bewerber, die diese Kriterien nicht erfüllen, treten nicht in die Bestenauslese, so daß die Einholung von Anlaßbeurteilungen entbehrlich wird.
Maßgeblich sei allein, daß es für die Verengung des Bewerberfeldes durch das Anforderungsprofil sachliche und objektiv überprüfbare Gründe gibt, was bei Kriterien wie "diplomatisches Geschick" oder "hervorragende Eignung zur Mitarbeiterführung" - nicht aber bei dem Abstellen auf das Kriterium, ob eine Bewerber eine bestimmte Prüfung abgelegt hat - problematisch sei. Im übrigen bestehe kein Anspruch darauf, daß der Bewerberkreis durch einen allgemein gefaßten Zuschnitt des Bewerbungs- bzw. Anforderungsprofils möglichts groß gezogen wird.
Der Dienstherr habe hier über die Ausschreibung hinreichend verdeutlich, daß er nur Bewerber zulassen will, die nicht nur die Befähigung für die Laufbahn des Realschullehrers innhaben, sondern diese auch durch die entsprechende Prüfung und nicht nur durch bloße Verordnung erworben haben. Diese Einschränkung enstpreche dem Leistungsprinzip in besonderer Weise, weil dargetan wurde, dass sich die Laufbahnprüfung für Grund- und Hauptschullehrer von der für Realschullehrer und der für Grund-, Haupt- und Realschullehrer erheblich unterscheidet, weil sie geringere Anforderungen an den Absolventen stellt.
Fundstelle: Beschluss des OVG Lüneburg vom 28.09.2006 - 5 ME 229/06 -
Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser
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