Von: RA v. Hopffgarten
Nach Aufassung der Richter sind bei einer solchen Auseinandersetzung Parallelen zu Um- und Versetzung zu erkennen. Diese Aufassung trägt dem Umstand Rechnung, daß die bloße Besetzung des eines Dienstpostens in der Regel durch amtsgleiche (Hinzu-)Versetzung erfolgen kann. Hierbei sei dann aber der Auffangstreitwert von 5.000 nach § 52 Abs. 2 GKG zu berücksichtigen.
Fundstelle : Beschluß des OVG Lüneburg vom 16.07.2007 - 5 ME 143/07 -
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Hinweis: Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit
Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser
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