Von: RA v. Hopffgarten
In einem Disziplinarklageverfahren entfernte das angerufene VG den beklagten Beamten per Beschluß nach § 54 Abs. 1 Nr. 3 NDiszG aus dem Dienst. Die Rechtsbehelfsbelehrung wies nicht darauf hin, daß die Beschwerde gegen den Beschluß dem Vertretungszwang nach § 4 NDiszG i. V. m. § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGOÂ unterlag. Der beklagte Beamte legte gegen den Beschluß selbst Beschwerde ein.
Das OVG verwarf die Beschwerde mangels anwaltlicher Vertretung als unzulässig.
Fundstelle: Beschluss des OVG Lüneburg vom 11.06.2007 - 19 ZD 6/07 -
Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser
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