Das Verwaltungsgericht Münster gab durch Eilbeschluss vom 16. August 2006 nun dem Antrag eines Lehrers statt, der Verpflichtung zur Beschaffung von Schulbüchern vorläufig nicht nachkommen zu müssen. Eine Entscheidung über seine inzwischen erhobene Klage steht noch aus. (Az.: 4 L 471/06 - nicht rechtskräftig)
Der sich an das Verwaltungsgericht wendende Lehrer einer Olfener Schule weigerte sich, die von ihm für seinen Unterricht benötigten Schulbücher auf eigene Kosten anzuschaffen. Der Lehrer bemühte sich vergeblich darum die Bücher von der Schule gestellt zu bekommen. Vielmehr wurde er von der Bezirksregierung Münster angewiesen, sich die erforderlichen Lehrbücher rechtzeitig zum Schuljahresbeginn 2006 zu beschaffen. Die Bezirksregierung vertrat nach Absprache mit dem Ministerium die Auffassung, es gehöre zum traditionellen Berufsbild des Lehrers, Teile seiner Vergütung für die Beschaffung von Schulbüchern für den von ihm zu verantwortenden Unterricht einzusetzen. Das Verwaltungsgericht teilte diese Auffassung nicht, sondern stufte die an den Lehrer ergangene Verfügung als offensichtlich rechtswidrig ein, da der Behörde die Rechtsgrundlage für eine solche Verfügung, die in die Grundrechte des Lehrers eingreife, fehle. Auch sei die Lehrerbesoldung entgegen der Ansicht der Bezirksregierung nicht in Teilen zur Beschaffung von Arbeitsmitteln bestimmt. Es sei keine Regelung ersichtlich, die die Behörde ermächtige, Lehrer zu verpflichtetn, sich Unterrichtsmateialien selbst zu kaufen. Bestehende Regelungen legten eher den Schluss nahe, die Beschaffung von Lehrmitteln sei nicht Aufgabe des Lehrers.
Ferner versuchte die Bezirksregierung die Verpflichtung des Lehrers die benötigten Schulbücher selbst anzuschaffen aus Gewohnheitsrecht abzuleiten. Doch auch dieser Argumentation folgte das Verwaltungsgericht Münster nicht. Die hierfür erforderliche langjährige Übung, dass die Lehrer die erforderlichen Schulbücher selbst finanzierten, gebe es nicht. Dies sei an den bis vor kurzem noch üblichen kostenlosen Lehrerexemplaren ersichtlich.
Quelle: Pressemitteilung des VG Münster vom 18. August 2006
Rechtsreferendar
Dipl.-Jur. Johannes Brücken
Rechtsanwälte Felser