Die Begründung des VerfGH (Pressemitteilung vom 2.11.2006) überrascht angesichts zahlreicher ähnlicher gerichtlicher Entscheidungen aus jüngster Zeit nicht (JuracityBlog berichtete). Das Gericht:
"Dass die Altersgrenze das passive Wahlrecht gewählter Bürgermeister einschränke, sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Das Interesse der AllÂgemeinheit an einer effektiven Amtsführung rechtfertige es, generalisierend Personen von der weiteren Ausübung ihres Wahlamtes auszuschließen, die möglicherweise nicht bis zum Ende der Amtszeit in der Lage seien, den hohen persönlichen Einsatz zu erbringen, den das Wahlamt erfordere. Insoweit komme dem Gesetzgeber ein Einschätzungsspielraum zu, der durch die Festsetzung der Altersgrenze auf das vollendete 68. Lebensjahr nicht überÂschritten sei. Der Gesetzgeber habe die allgemeine Lebenserfahrung berücksichtigen dürfen, dass die Gefahr einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit auch heute noch mit zunehmendem Alter größer werde.
Allerdings sei der Gesetzgeber nicht gehindert, die getroffene Einschätzung zu überdenken. Hierfür könnten neuere Erkenntnisse der Medizin und der Altersforschung einen Anlass bieten. Bestimmte Schlussfolgerungen seien jedoch verfassungsrechtlich nicht zwingend vorgegeben, zumal auch die Absicht zulässig sei, einer Überalterung entgegenzuwirken und innovatiÂves Handeln zu fördern wie auch Zukunftschancen Jüngerer in den Blick zu nehmen.
Soweit das rheinland-pfälzische Landesrecht für Minister im Gegensatz zu gewählten hauptÂamtlichen Bürgermeistern keine Altersgrenze vorsehe, stelle diese Ungleichbehandlung keinen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz dar. Für sie gebe es vielÂmehr einleuchtende Gründe. Anders als bei hauptÂamtlichen Bürgermeistern unterliege die altersmäßige Eignung der jeweiligen Minister einer hinreichenden individuellen PrüÂfung durch die dazu berufenen obersten VerfassungsÂorgane. So stehe dem MinisterpräsiÂdenten mit Zustimmung des Landtages die Kompetenz zur Entlassung eines Ministers zu. Zur Durchführung der Abwahl eines hauptamtlichen Bürgermeisters bedürfe es hingegen der Erfüllung besonders strenger Voraussetzungen und der Durchführung eines komplizierten Abwahlverfahrens."
Wen´s näher interessiert:
Volltext zum Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 02.11.2006 Aktenzeichen VGH B 27/06 und VGH A 28/06
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Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
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