Eine Lehrerin begleitete im September 2003 die 8. Klasse einer Realschule in ein Schullandheim nach Tirol. Am dritten Tag des Schullandheimaufenthaltes rutschte sie beim morgendlichen Duschen aus und verletzte sich an der Schulter. Die Lehrerin stellte daraufhin einen Antrag, den Unfall als Dienstunfall anzuerkennen. Dies lehnte das Oberschulamt Stuttgart mit der Begründung ab, dass das morgendliche Duschen nicht der Dienstsphäre zuzuordnen sei.
Der VGH Baden-Württemberg hat das Land verpflichtet, den Duschunfall als Dienstunfall anzuerkennen. Zur Begründung führten die Richter aus, dass sich die Dienstaufgaben einer Lehrerin nicht darin erschöpften, während der Unterrichtsstunden in den dafür vorgesehenen Räumen Unterricht zu geben. Eine Lehrerin nehme während einer Klassenfahrt eine dienstliche Aufgabe wahr, bei der sie - in dem Maße wie sonst die Eltern - verpflichtet sei, Tag und Nacht Aufsicht zu führen. Insoweit sei die Lehrerin während eines Schullandheimaufenthaltes grundsätzlich 24 Stunden im Dienst. Das Duschen am Morgen sei - wie der Gang zur Toilette während des Dienstes - maßgebend durch die dienstliche Sphäre geprägt. Die Lehrerin habe nicht - wie in privater Umgebung - in aller Ruhe duschen können, sondern sich auch beim Duschen bereithalten müssen, um jederzeit durch rasches Eingreifen ihrer Aufsichtspflicht nachzukommen.
Fundstelle: Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28.09.2007, Az.: 4 S 516/06
Linda Krickau
Rechtsreferendarin
Rechtsanwälte Felser