Von: RA v. Hopffgarten
Laut Pressemitteilung wird die Klage u.a. auch darauf gestützt, daß das BVerfG zu erkennen gegeben habe, daß die Klage jedenfalls nicht aussichtslose sei. Das BVerfG hatte in seinem Beschluß vom 24. September 2007 - 2 BvR 1586/07 - darauf hingewiesen, daß die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen werden könne, weil ihr der Grundsatz der Subsidiarität entgegenstehe.
Das BVerfG wies aber auch auf folgendes hin: Zwar sei der Konkurrent bereits ernannt und damit nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG der um die Beförderungsauswahl geführte Rechtsstreit wegen des Prinzips der Ämterstabilität erledigt. Nach neuerer Rechtsprechung des BVerwG komme aber im Ausnahmefall trotz Ernennung des Konkurrenten auch dann noch eine Durchsetzung des Bewerberverfahrensanspruchs im Klagewege in Betracht, wenn die Verwaltung durch ihr Verhalten die rechtzeitige Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes vereitelt oder sich über erlangten vorläufigen Rechtschutz hinweggesetzt hat.
Der streitbefangene Sachverhalt weise sachliche Übereinstimmungen zu den Fallgestaltungen dieser Ausnahmefälle auf, so daß nicht ausgeschlossen sei, daß der unterlegene Bewerber im Hauptsacheverfahren vor dem Fachgericht Recht bekomme.
Fundstelle: Pessemitteilung Nr. 39/2007 des VG Koblenz
siehe auch:
Konkurrentenklage: Wenn zwei Richter sich streiten
Konkurrentenklage: Wenn sich wieder zwei Richter streiten... II
Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser
www.beamtenrecht.de