Von: RA v. Hopffgarten
Eine Berliner Lehrerin hatte eine höhere Vergütung für Mehrarbeit eingeklagt. Die Beamtin leistete im Jahr 2000 für mehrere Monate Mehrarbeit. Während dieser Zeit war sie in Teilzeit beschäftigt. Da die Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) für geleistete Mehrarbeit eine geringere Vergütung vorsieht, als die Vergütung, die Beamte für Dienst während der Regelarbeitszeit erhalten, verdiente die Beamtin trotz Mehrarbeit weniger als Beamte, die dieselbe Stundenzahl arbeiteten, aber selbst in Vollzeit beschäftigt waren.
Der EuGH befand nun, daß die Regelung in der MVergV grundsätzlich geeignet ist, eine geschlechterbezogene Diskriminierung zu besorgen. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn die Mindervergütungsregelung einen erheblichen größeren Teil weiblicher Beschäftigter treffe und es hierfür keine sachliche Rechtfertigung gebe. Der Umstand, daß im Rahmen der Regelarbeitszeit geleistete Überstunden teilzeitbeschäftigter Beamter schlechter vergütet werden wie im entsprechenden Rahmen geleisteter Dienst durch einen Vollzeitbeamten, stelle eine Ungleichbehandlung dar. Ob diese sich geschlechtsbezogen auswirke, ohne daß es hierfür rechtfertigende Gründe gibt, müsse nun das BVerwG feststellen.
Fundstelle: Mitteilung 87/07 des EuGH
Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser
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