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06.04.2006

Von: RA v. Hopffgarten

Eigeninitiative zahlt sich nicht immer aus!

Grundsätzlich kennt das Laufbahnwesen der Beamten und anderer beamtenähnlicher Dienstverhältnisse das Prinzip der Durchlässigkeit zwischen den verschiedenen Laufbahnebenen wie z.B. dem mittleren und gehobenen Dienst. Gewährleistet werden soll so die Möglichkeit des beruflich-dienstlichen Fortkommens und Selbstverwirklichung.

Allerdings steht diese Garantie immer auch im Spannungsverhältnis zum Interesse des Dienstherrn nur begrenzt vorhandene Aufstiegskapazitäten gleichförmig zu nutzen. Aufstiegsmöglichkeiten werden daher regelmäßig an Kriterien wie im Rahmen der Dienstausübung gewonnenen Kenntnisse und Erfahrungen aber auch an das Dienstalter geknüpft.

Dem Urteil Verwaltungsgericht (VG) Neustadt vom 21. Februar 2006 - 6 K 1792/05.NW - lag nun der Sachverhalt zugrunde, daß 48-jähriger Polizeibeamter über eine privat abgeschlossenes Fachhochschulstudium im Fach Sozialpädagogik/Sozialarbeit einen Anspruch auf den Aufstieg vom mittleren in den gehobenen Polizeidienst geltend machte.Er wählte die private Fortbildung, weil er aufgrund seines Alters an der seitens des Dienstherrn im Rahmen der Aufstiegsausbildung vorgesehenen Ausbildung an der Fachhochschule des Landes nicht mehr teilnehmen durfte. Im Rahmen der Aufstiegsausbildung sollen vor allem Kenntnisse für eine Tätigkeit im gehobenen Dienst im Umgang mit Gewaltdelikten in engen sozialen Beziehungen, bei der Zusammenarbeit der Polizei mit Jugendämtern, Frauenhäusern, in der Emigrantenarbeit oder der Bewährungshilfe vermittelt werden.

Das VG Neustadt wies die Klage ab. Hierbei stellte es weniger in Abrede, daß die im privaten Studium erworbenen Kenntnisse nicht mit den im Rahmen der Aufstiegsausbildung vermittelten Kenntnisse gleichwertig seien. Das VG hat vielmehr betont, daß es trotz etwaiger Kenntnisse und Fähigkeiten eines Beamten Angelegenheit des Dienstherrn bleibt, den von einschlägigen Laufbahnvorschriften geforderten dienstlichen Bedarf für den Aufstieg eines Polizeibeamten vom mittleren in den gehobenen Dienst festzustellen. Dem Dienstherrn stehe es insoweit auch zu, im Rahmen der Bedarfsermittlung allein auf den Kreis der Beamten abzustellen, die in der regulären Aufstiegsausbildung ausreichende Kenntnisse für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung auf entsprechend geprägten Dienstposten erworben haben. Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung durch den Kläger beantragt werden.

Fundstelle: Pressemitteilung des VG Neustadt 11/2006

 

Christian von Hopffgarten

Rechtsanwalt & Fachanwalt

für Arbeitsrecht

Rechtsanwälte Felser

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