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20.07.2007

Von: RA v. Hopffgarten

Disziplinarrecht: Von General zu General?

Das BVerwG hat in seinen Beschlüssen vom 26.04.2007 - 2 WDB 6.06 - und - 2 WDB 7.06 - festgestellt, daß die zwischenzeitlich in den einstweiligen Ruhestand versetzten Generäle Dieter und Ruwe schuldhaft ihre Dienstpflicht verletzt haben.

Ruwe, gegen dessen Sohn, der an der Bundeswehr-Universität in Hamburg studiert hat und gegen den nach Medienmitteilungen disziplinarische Vorermittlungen wegen sexistischer und rechtsradikaler Äußerungen liefen, hatte - ohne in der Sache zuständig zu sein - von Dieter Informationen und Unterlagen aus dem Disziplinarverfahren, die zum Teil mit "Nicht zu den Akten! Information für die Amtsführung" sowie "Persönlich! Personalangelegenheit!" gekennzeichnet waren, erhalten und dann an seinen Sohn weitergeleitet.

Mit der Versetzung in den Ruhestand waren die Disziplinarverfahren gegen die Generäle eingestellt worden. Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Generäle. Das BVerwG stellte fest, daß die Offiziere durch ihr Verhalten die Pflicht nach § 14 Soldatengesetz, über bei der dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordene Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren, verstoßen haben. Die weitergeleiteten Informationen seien nicht "Mitteilungen im dienstlichen Verkehr" gewesen noch habe es sich um "offenkundige Tatsachen" gehandelt. Die Generäle hätten mißachtet, daß Disziplinarsachen im Interesse des Beschuldigten und auch im dienstlichen Interesse einem besonderen Vertraulichkeitsschutz unterliegen. Angesichts der langjährigen Diensterfahrung auch als Disziplinarvorgesetzte hätten die Offiziere an der Rechtmäßigkeit ihres Vorgehens jedenfalls zweifeln müssen.

Fundstelle: Pressemitteilung des BVerwG zu den Beschlüssen 2 WDB 6.06 und 7.06 -Â vom 4. 04.07

 

Christian von Hopffgarten

Rechtsanwalt & Fachanwalt

für Arbeitsrecht

Rechtsanwälte Felser

 

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