Die sogenannte "Ablieferungspflicht", die in der jeweiligen Nebentätigkeitsverordnung in Bund und Land geregelt ist, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, entschieden die Verfassungsrichter. Dem Gesetzgeber stehe es frei, die Nebenjobs von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes durch die Pflicht, einen Teil der Nebentätigkeitsvergütung an die Staatskasse abzuführen, einzudämmen. Das Verfassungsgericht hielt es auch für in Ordnung, dass Hochschulprofessoren - anders als Fachhochschulprofs - der Ablieferungspflicht nicht unterlagen.
Den Beschluß können Sie auf den Seiten des Bundesverfassungsgerichts inzwischen auch im Volltext nachlesen.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
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