Geklagt hatte ein Zollbeamter, der sich gegen seine Einreihung in die Beförderungsrangliste zur Besoldungsgruppe A 10 bei der Bundeszollverwaltung wendete. Seine Klage hatte aufgrund der klaren Rechtslage auch in den Vorinstanzen Erfolg.
Die vom Bundesverwaltungsgericht geprüfte bundesweit geführten Beförderungsrangliste der Zollverwaltung, auf der der Kläger immerhin Platz 864 belegte, widersprach den Anforderungen des Leistungsgrundsatzes gleich in mehrfacher Hinsicht. Die bei der Zollverwaltung angewendete Regelung stellte nämlich ohne weitere Differenzierung auf die Gesamtnote der Regelbeurteilung ab und beruhte damit auf einem schematischen Auswahlkriterium. Frauen und Schwerbehinderte wurden danach in einer mit den Vorgaben des Leistungsgrundsatzes unvereinbaren Weise bevorzugt. Das Auswahlverfahren verfehlte aber nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts ingesamt seinen Zweck, weil der Beamte dabei in ein höheres Statusamt befördert wird, ohne dass sich sein Aufgabenbereich ändert.
BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 Aktenzeichen 2 C 19.10, Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts