Das Steuergeheimnis schütze einen Steuerpflichtigen grundsätzlich nur davor, dass Tatsachen, die in einem Steuerstrafverfahren gegen ihn bekannt werden, an andere Behörden für nicht steuerliche Zwecke weitergegeben werden. Durchbrochen wird dieser Grundsatz allerdings durch § 125 c Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG). Danach darf die Strafverfolgungsbehörde den Dienstvorgesetzten eines Beamten unterrichten, wenn die Kenntnis der Tatsachen erforderlich ist, um zu prüfen, ob gegen den Beamten dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind.
Dabei müsse die Strafverfolgungsbehörde, also das wegen Steuerhinterziehung ermittelnde Finanzamt, keine eigene disziplinarrechtliche Prüfung vornehmen, so der Bundesfinanzhof. Sie darf ihre Erkenntnisse auch dann weitergeben, wenn nach ihrer Einschätzung eine disziplinarische Ahndung gar nicht mehr zu erwarten sei.
Zu entscheiden, ob eine Ahndung der Steuerhinterziehung auch im Disziplinarverfahren überhaupt geboten oder noch zulässig ist, sei Sache des Dienstherren des Beamten. Das Finanzamt liefere nur alle Tatsachen, die für die Disziplinarentscheidung von Bedeutung sein könnten. Das gilt auch dann, wenn der Beamte eine strafbefreiende Selbstanzeige abgegeben hat und das Strafverfahren deshalb eingestellt wurde.
Mitgeteilt v. Thomas Hellwege
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