Von: RA v. Hopffgarten
Ein schwerbehinderter Verwaltungsinspektor hatte die Feststellung begehrt, daß seine Arbeitszeit in Vollzeit nur 40 statt der in der hessischen Arbeitszeitverordnung vorgesehenen 42 Stunden pro Woche betrage. Er stützte dieses Verlangen u.a. auf eine entsprechende Regelung in Bayern und Schutzbestimmungen aus dem SGB IX.
Nachdem sein Begehren schon in der ersten Instanz keinen Erfolg hatte, wies nun auch der VGH Hessen in Kassel die Klage ab und ließ die Revision nicht zu.
Der VGH verwies darauf, daß der Dienstherr in Hessen seiner Fürsorgepflicht gegenüber behinderten Beamten bereits Rechnung getragen habe, indem er z.B. im Zusammenhang mit Altersteilzeit, Zusatzurlaub und Fragen des Ruhestandes für behinderte Beamte günstigere Regelungen geschaffen hat. Eine allgemeine Sonderregelung bezüglich der wöchentlichen Arbeitszeit habe der Gesetzgeber gerade nicht gewollt.
Fundstelle: Presseinformation vom 21.03.2007 des VGH Kassel zu Entscheidung - 1 UE 2040/06 -
Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser
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