Von: RA v. Hopffgarten
Die Aufhebung eines Anforderungsprofils ist dann nicht ganz unproblematisch, wenn der Dienstherr bereits Bewerbungen entgegen genommen hat, diese ausgewertet hat und das Bewerbungsverfahren sich in einem fortgeschrittenen Stadium (z.B. Auswahlgespräch) befindet. Ansonsten ist der Dienstherr relativ frei, im Rahmen seiner Organisationsgewalt bei nachvollziehbaren Gründen eine Stelle neu auszuschreiben, ohne sich dem Vorwurf der Willkür auszusetzen.
Ein Beamter hatte sich gegen das Vorhaben des Dienstherrn, eine ausgeschriebene Stelle mit einem Konkurrenten im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes gewehrt. Hierbei wandte er vor allem ein, daß das Ausschreibungsverfahren von Willkür geprägt sei und eine Bestenauslese im Sinne des Leistungsgrundsatzes vereitle.
Im Dezember 2005 wurde eine Amtsratsstelle im Justizvollzugsdienst bei einer JVA ausgeschrieben. Der mit "sehr gut (oberer Bereich)" beurteilte Antragsteller bewarb sich ebenso wie sein Kokurrent, der mit "über den Anforderungen" liegend, beurteilt worden war. Nach Aufhebung der Ausschreibung wurde die Stelle erneut mit der Bezeichnung "Stelle für eine Amtsrätin / einen Amtsrat (Leitung einer großen Vollzugsabteilung) bei der JVA C." ausgeschrieben. Nachdem sich die Konkurrenten auch hierauf bewarben, wurde die Ausschreibung erneut aufgehoben und als Stelle "Sozialamtsrätin oder Sozialamtsrat (Leitung einer großen Vollzugsabteilung) im Jungtätervollzug bei der JVA C" ausgeschrieben. Aus dem Anforderungsprofil ergab sich zudem, daß tiefgehende pädagogische Kenntnisse und Fähigkeiten im Umgang mit jungen Erwachsenen erwartet wurden.
Der beigelandene Konkurrent, der bis dahin im Sozialdienst tätig war, sollte nach einem Auswahlvermerk die Stelle erhalten.
Das VG Lüneburg versagte dem Antragsteller einstweiligen Rechtschutz. Mit der Festlegung eines Anforderungsprofils stehe dem Dienstherr die Möglichkeit zur Verfügung, Auswahlkriterien festzulegen und damit einen Maßstab für seine Auswahlentscheidung zu bilden. Bewerber, die das Profil nicht erfüllen, treten danach mit anderen Bewerbern schon nicht in die Bestenauslese nach dem Leistungsgrundsatz, sondern scheiden aus der Auswahl vorweg aus.
Dem Antragsteller sei beizugeben, daß der Umstand der mehrfachen Ausschreibung der Stelle und Aufhebung des Anforderungsprofils den Eindruck erweckt, daß hierüber das Bewerbungsverfahren gesteuert und der Entscheidungsspielraum gezielt auf den Beigeladenen verengt wurde.
Allerdings habe die Antragsgegnerin verdeutlicht, daß es gerade auch um die Schaffung einer Stelle für Angehörige der Laufbahn des gehobenen Sozialdienstes ging, weil für Beamte des gehobenen Sozialdienstes im Verhältnis zu Beamten des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes deutlich unterrepräsentiert seien. Das der "Jungtätervollzug" gesetzlich keine Verankerung gefunden habe, sei irrelevant. Immerhin sei er im Entwurf eines NJVollzG vorgesehen gewesen und könne im Rahmen der Organisationsgewalt des Dienstherrn auch ohne konkrete gesetzliche Bestimmung Eingang in den Geschäftsverteilungsplan finden. Es sei nicht zu beanstanden, das Erfordernis "fundierter pädagogischer Kenntnisse und Fähigkeiten im Umgang mit jungen Erwachsenen" aufzunehmen, da angesichts des im Anforderungsprofil umrissenen Aufgabengebiets solche Kenntnisse erforderlich seien.
Fundstelle: Beschluss des VG Lüneburg vom 12.09.2007 - 1 B 15/07 -
Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser
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