Von: RA v. Hopffgarten
Die Begründung des Urteils weist im wesentlichen die gleichen Erwägungen wie schon das Urteil im Verfahren - 2 K 6225/06 - (blog.juracity.de berichtete) auf. Das Tragen eines Kopftuchs aus Glaubensgründen verstoße gegen § 57 Abs. 4 Satz 1 Schulgesetz NRW. Diese Regelung verpflichte auch bereits beamtete Lehrkräfte zu religiösen Neutraliträt. In diesem Zusammenhang spiele es auch keine Rolle, daß die Klägerin das Koptuch in der sogenannten "Grace-Kelly-Variante" trage. Ausschlaggebend für den Verstoß gegen das Neutralitätsgebot sei, daß das Kopftuch in geschlossenen Räumen permanent getragen werden und somit als Zeichen des reiligiösen Bekenntnisses identifizierbar sei.
Ähnlich hatte auch das ArbG Düsseldorf in seinem Urteil vom 29.06.2007 - 12 Ca 175/05 - argumentiert, in dem es um das Tragen einer Baskenmütze ging.
Fundstelle: Pressemitteilung vom 14.08.2007
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Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser
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